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2G-Nachweis: Handel soll möglichst beim Einlass kontrollieren

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Die Verordnung zu den neuen Corona-Bestimmungen liegt vor. Im Handel soll demnach wenn möglich bereits beim Eintritt ins Geschäft kontrolliert werden, spätestens aber an der Kassa.

Ab 11. Jänner gilt, wie bereits angekündigt, eine FFP2-Maskenpflicht im Freien bei Unterschreitung des Zwei-Meter-Abstands, außerdem kommt es zu verpflichtenden 2G-Kontrollen im Handel. Die Verordnung soll am Montag vom Hauptausschuss des Nationalrats verabschiedet werden.

Händler und Dienstleistungsunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen "möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt", heißt es in der Verordnung. Der Geschäftsführer des Handelsverbands Rainer Will, betonte im Interview mit PULS 24, dass Kontrollen am Eingang nicht möglich sein werden. 

Mehr dazu: 

Maskenpflicht im Freien

Was die Maskenpflicht im Freien betrifft, wird präzisiert, dass diese nicht gilt, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird bzw. gegenüber engsten Angehörigen und Bezugspersonen.

Antigentests kann PCR in Ausnahmefällen ersetzen

Neu ist ebenfalls, dass in Bereichen, in denen ein PCR-Tests vorgeschrieben ist, in Ausnahmefälle ein maximal 24 Stunden alter Antigentest vorgelegt werden darf. Dazu müsse man glaubhaft machen können, dass ein PCR-Test aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder aufgrund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Verordnung zu den neuen Corona-Bestimmungen liegt vor.
  • Ab 11. Jänner gilt, wie bereits angekündigt, eine FFP2-Maskenpflicht im Freien bei Unterschreitung des Zwei-Meter-Abstands, außerdem kommt es zu verpflichtenden 2G-Kontrollen im Handel. Die Verordnung soll am Montag verabschiedet werden.
  • Händler und Dienstleister haben dafür Sorge zu tragen, dass der 2G-Nachweis "möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen" kontrolliert wird.
  • Was die Maskenpflicht im Freien betrifft, wird präzisiert, dass diese nicht gilt, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird bzw. gegenüber engsten Angehörigen und Bezugspersonen.
  • Neu ist ebenfalls, dass in Bereichen, in denen ein PCR-Tests vorgeschrieben ist, in Ausnahmefälle ein maximal 24 Stunden alter Antigentest vorgelegt werden darf.
  • Dazu müsse man glaubhaft machen können, dass ein PCR-Test aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder aufgrund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann.