Die ProSiebenSat.1 PULS 4-Gruppe (im Folgenden „ProSiebenSat.1 PULS 4“), zu der die PULS 4 TV GmbH & CO KG mit dem Sender PULS 24 gehört, sieht die Umsetzung der Barrierefreiheit als wichtige gesellschaftliche Verantwortung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, plant Österreichs größte Privat-Sendergruppe im Rahmen ihrer 4Sustainability-Offensive eine stufenweise Umsetzung zahlreicher Maßnahmen für Menschen mit Behinderung.
Die ProSiebenSat.1 PULS 4-Gruppe (im Folgenden „ProSiebenSat.1 PULS 4“), zu der die PULS 4 TV GmbH & CO KG mit dem Sender PULS 24 gehört, sieht die Umsetzung der Barrierefreiheit als wichtige gesellschaftliche Verantwortung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, plant Österreichs größte Privat-Sendergruppe im Rahmen ihrer 4Sustainability-Offensive eine stufenweise Umsetzung zahlreicher Maßnahmen für Menschen mit Behinderung.
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Die EU‐Richtlinie 2018/1808 zur Änderung der Mediendienste‐Richtlinie 2010/13 weitet das bisher für Fernsehveranstalter verbindliche System zum Schutz Minderjähriger vor entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten auf Anbieter von Abrufdiensten und teilweise auf Video‐Sharing‐Plattformen aus. Das bestehende Schutzsystem wird um die Anforderung ergänzt, Zuseher:innen ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung zu stellen. Durch Änderungen des Audiovisuelle Mediendienste‐Gesetzes (v.a. § 39 und §§ 54d, e AMD‐G), des ORF-Gesetzes (§ 10a ORF‐G) und des KommAustria‐Gesetzes (§§ 32a, b KOG) trägt der österreichische Gesetzgeber den Anforderungen der EU‐Richtlinie Rechnung. In Erfüllung dieser gesetzlichen Kennzeichnungsverpflichtung wird der Schutz Minderjähriger auf den Sendern und Abrufdiensten der ProSiebenSat.1 PULS 4 durch die im Folgenden kurz dargestellten Mechanismen sichergestellt.