Ermittlungen
Schädel-OP: Kind (12) bohrte Loch selbst und ohne Hilfe
"Wir gehen im Strafantrag davon aus, dass die Zwölfjährige den Bohrer alleine bedient hat, nachdem sie von den Ärzten eingeschult worden ist und den Patienten alleine und ohne physische Hilfe ein Loch in den freigelegten knöchernen Teil des Schädels gebohrt hat", bestätigte die Grazer Staatsanwaltschaft dem ORF.
Bisher war schon bekannt, dass die damals zwölfjährige Tochter einer Ärztin zu der Schädeloperation bei einem Forstarbeiter mitgenommen wurde und geholfen habe. Dass das Mädchen den Bohrer selbst und ohne Hilfe bedient haben soll, ergaben nun die Ermittlungen.
Keine schwere Körperverletzung
Das Mädchen ist allerdings nicht strafmündig. Ihre Mutter, eine Neurochirurgin, und ein Operateur werden hingegen wegen Körperverletzung angeklagt. Konkret wird den beiden Ärzt:innen vorgeworfen, zugestimmt zu haben, dass das Mädchen den Bohrer bedient. Sie werden als Beitragstäter:innen geführt, das Strafmaß liegt bei einem Jahr.
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Die Staatsanwaltschaft sieht keine schwere Körperverletzung, "weil der im Ermittlungsverfahren gezogene medizinische Sachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass in dem Setting eines sterilen Operationssaals und bei diesem Eingriff nicht von einer an sich schweren Körperverletzung und auch nicht von einer Körperverletzung, die mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung verbunden ist, auszugehen ist", zitiert der ORF einen Sprecher.
Das Ermittlungsverfahren gegen das restliche OP-Team wurde eingestellt, die Betroffenen werden im Verfahren als Zeug:innen geführt. Die beiden Ärzt:innen wurden entlassen. Einen Gerichtstermin gibt es noch nicht.
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Zusammenfassung
- Im Landeskrankenhaus Graz hat eine 12-Jährige nach Einschulung durch Ärzte eigenständig ein Loch in den Schädel eines Patienten gebohrt.
- Die Mutter des Mädchens und ein weiterer Operateur werden wegen Körperverletzung angeklagt, das Strafmaß liegt bei einem Jahr, während das Kind nicht strafmündig ist.
- Laut medizinischem Gutachten liegt keine schwere Körperverletzung vor.