APA/HELMUT FOHRINGER

Kathrin Glock blitzt bei VfGH mit Beschwerde wegen U-Auschuss-Befragung ab

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Die Unternehmerin Kathrin Glock hatte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) Beschwerde gegen ihre Befragung im Ibiza-U-Ausschuss eingelegt. Sie sei durch die Fragestellungen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden, meinte sie. Auch eine Beschwerde des suspendierten Justiz-Sektionschefs Christian Pilnacek wurde abgewiesen.

Es geht bei der Beschwerde vor allem um die Fragestellungen der Abgeordneten in Zusammenhang mit Glocks Tätigkeit als Aufsichtsrätin der Austria Control. Sie wurde seitdem von Infrastrukturministerin Leonore Gewessler (Grüne) von ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat abberufen wurde.

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Die NEOS-Fraktionsvorsitzende im U-Ausschuss Stephanie Krisper hatte bei der Befragung geäußert, dass Glock für die Tätigkeit als Aufsichtsrätin der Austria Control nicht ausreichend kompetent sei. Glock hat deshalb Beschwerde wegen Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen sowie Verletzung im Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes vorgebracht.

Äußerungen waren "im Spielraum zulässiger Kritik"

Der Verfassungsgerichtshof entschied nun, dass sich Krispers Äußerungen "im Spielraum zulässiger Kritik nach Art. 10 EMRK" bewegten und daher nicht als ehrerührig anzusehen seien, heißt es in der schrifltichen Entscheidung, die am Dienstag veröffentlicht wurde.

Weiter heißt es, dies gelte "insbesondere im Hinblick auf die Funktion und den Gegenstand des Untersuchungsausschusses sowie den Umstand, dass Kathrin Glock als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens weitergehende Kritik hinzunehmen hat als eine beliebige Privatperson". Im Übrigen sei anhand der Beschwerde nicht erkennbar, warum durch die Äußerungen der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährdet oder die Ehre von Kathrin Glock verletzt seien, so der VfGH.

Wegen Geringschschätzung des U-Ausschusses abberufen

Gewessler hatte Glock nach ihrer Befragung im U-Ausschuss abberufen. Sie argumentierte mit der "Geringschätzung gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss". Glock selbst meinte dazu, sie habe ohnehin keine Zeit mehr für die Kontrolltätigkeit und sei daher von sich aus ausgeschieden.

Glock hatte im Ausschuss manchen Mandatar vor den Kopf gestoßen, indem sie etwa die Beantwortung einiger Fragen grundlos verweigerte. Auch mit Unmutsäußerungen sparte sie damals nicht.

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Auch Beschwerde von Pilnacek abgewiesen

Als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH nun auch eine Beschwerde des suspendierten Justiz-Sektionschefs Christian Pilnacek, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ibiza-Untersuchungsausschuss. Pilnacek machte zuvor eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend - und zwar, weil Mitglieder des U-Ausschusses Daten bzw. Chatprotokolle seines Mobiltelefons an die Medien weitergegeben hätten.

Der U-Ausschuss - speziell auch der Vorsitzende und der Verfahrensrichter - hätten keine geeigneten Maßnahmen gegen die Weitergabe von Daten bzw. Chatprotokollen seines Mobiltelefons an Dritte gesetzt, so der Vorwurf.

Aus der Verfahrensordnung für U-Ausschüsse lasse sich keine Verpflichtung des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters des U-Ausschusses ableiten, ein "Kontrollsystem" zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Daten einzurichten, erklärte der VfGH. Der Umgang mit klassifizierten Informationen werde im Informationsordnungsgesetz (InfOG) geregelt.

Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG können laut VfGH Handlungen eines U-Ausschussmitglieds "in Ausübung seines Berufes" und damit während der Sitzungen des Ausschusses sein - nicht aber etwa das Verhalten außerhalb solcher Sitzungen, wie es auch auf die behauptete Weitergabe von Daten an Medien außerhalb von Sitzungen des U-Ausschusses zutrifft.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Unternehmerin Kathrin Glock hatte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) Beschwerde gegen ihre Befragung im Ibiza-U-Ausschuss eingelegt. Sie sei durch die Fragestellungen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden, meinte sie.
  • Es geht bei der Beschwerde vor allem um die Fragestellungen der Abgeordneten in Zusammenhang mit Glocks Tätigkeit als Aufsichtsrätin der Austria Control, aus der sie seitdem abberufen wurde.
  • Die NEOS-Fraktionsvorsitzende im U-Ausschuss Stephanie Krisper hatte bei der Befragung geäußert, dass Glock für die Tätigkeit als Aufsichtsrätin der Austria Control nicht ausreichend kompetent sei.
  • Glock hat deshalb Beschwerde wegen Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen sowie Verletzung im Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes vorgebracht.
  • Der Verfassungsgerichtshof entschied nun, dass sich Krispers Äußerungen "im Spielraum zulässiger Kritik" bewegten und daher nicht als ehrerührig anzusehen seien.
  • Im Übrigen sei anhand der Beschwerde nicht erkennbar, warum durch die Äußerungen der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährdet oder die Ehre von Kathrin Glock verletzt seien, so der VfGH.

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