APA/APA/THEMENBILD/BARBARA GINDL

Ab 2026

Welche neuen Regelungen bei der Altersteilzeit gelten

29. Juli 2025 · Lesedauer 3 min

Mit der Alterszeitzeit können Arbeitnehmer:innen schon vor der Pension ihre Arbeitszeit reduzieren. Ab 2026 gelten allerdings neue Regelungen. Was es zu beachten gilt.

Wer die Pension bereits am Horizont sieht, aber bis zum Regelpensionsalter noch ein paar Jährchen überbrücken muss, kann in Altersteilzeit gehen. Arbeitnehmer:innen können ihre Arbeitszeit reduzieren, ein Lohnausgleich sorgt trotzdem für genügend Geld am Konto. 

Ab 2026 gelten allerdings neue Regelungen. Was die Altersteilzeit überhaupt ist und was künftig beachtet werden muss.

Wie funktioniert die Altersteilzeit?

Wer in Altersteilzeit geht, kann seine Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern. Dafür bekommen Arbeitnehmer:innen zum einen das Arbeitsentgelt für die restliche Arbeit, die noch geleistet wird. 

Zum anderen gibt es einen Lohnausgleich von 50 Prozent für die Differenz zwischen dem Entgelt der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem Entgelt, das in diesem Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit auf dem Konto gelandet wäre.

Entgelt bedeutet übrigens mehr als Lohn oder Gehalt. Zu Entgelt gehören auch Auszahlungen von Überstunden samt Zuschlägen, Provisionen oder Sachbezügen. 

Arbeitnehmer:innen zahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge weiter, die Altersteilzeit wirkt sich also nicht negativ auf die Pension aus.

Welche neuen Regelungen gibt es bei der Altersteilzeit ab 2026?

Altersteilzeit konnte bisher bis zu fünf Jahre in Anspruch genommen werden. Ab 2026 gibt es allerdings Änderungen bei der kontinuierlichen Form des Modells.

Bei der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit entweder kontinuierlich oder im Rahmen eines Block­zeit­modells reduziert werden. Bei "Blockmodellen" folgt auf eine Arbeitsphase eine Freizeitphase, in der eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden muss. 

Ab dem 1. Jänner 2026 ist eine kontinuierliche Alterszeit grundsätzlich nur noch drei Jahre lang möglich. Es gibt allerdings eine Übergangsphase. 

  • Eine 2026 angetretene Altersteilzeit kann nur noch 4,5 Jahre dauern
  • Eine 2027 angetretene Altersteilzeit kann 4 Jahre dauern
  • Eine 2028 angetretene Altersteilzeit kann schließlich nur mehr 3,5 Jahre dauern

Ab dem Jahr 2029 beträgt die Höchstdauer der Altersteilzeit 3 Jahre. Ein Antritt ist dann erst frühestens 3 Jahre vor der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension beziehungsweise dem Regelpensionsalter möglich.

Die Änderungen betreffen allerdings nur die kontinuierliche Altersteilzeit. Für die geblockte Altersteilzeit gelten die aktuellen Bestimmungen weiter. 

Was ab dem 1. Jänner 2026 für beide Formen der Altersteilzeit gilt: Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind künftig nicht mehr erlaubt. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen. 

Ausgenommen sind jene Nebenbeschäftigungen, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden.

Und: Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab dem ersten Jänner 2026 beginnen, erhöhen sich die erforderlichen Beschäftigungszeiten bis 31. Dezember 2028 vierteljährlich um 8 Wochen. Ab dem Jahr 2029 sind dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.

Ab wann kann ich in Altersteilzeit gehen?

Die Altersteilzeit konnte bislang fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden. Wie oben beschrieben, gibt es ab 2026 jedoch eine neue Regelung bei der kontinuierlichen Altersteilzeit.

Der Pensionsrechner der Arbeiterkammer (AK) bietet eine Orientierung, wann man in Pension beziehungsweise Altersteilzeit gehen kann.

Weitere Informationen zur Altersteilzeit und den neuen Regelungen am 2026 gibt es auf der Webseite der AK.

Video: Unbezahlbares Pensionssystem?

Zusammenfassung
  • Ab 2026 wird die kontinuierliche Altersteilzeit schrittweise verkürzt: Wer 2026 startet, kann noch 4,5 Jahre in Altersteilzeit gehen, 2027 sind es 4 Jahre, 2028 nur mehr 3,5 Jahre und ab 2029 gilt eine maximale Bezugsdauer von 3 Jahren.
  • Ab 1. Jänner 2026 sind Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern während der Altersteilzeit grundsätzlich verboten, ausgenommen sind nur jene, die bereits im Jahr vor Antritt regelmäßig ausgeübt wurden.
  • Für die kontinuierliche Altersteilzeit steigt die erforderliche Vorbeschäftigungsdauer ab 2026 bis 2028 vierteljährlich um 8 Wochen und beträgt ab 2029 dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.