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Weniger Arbeitszeit

Wie funktionieren Altersteilzeit und Teilpension?

Heute, 08:49 · Lesedauer 5 min

Wer noch vor dem Antritt der Pension seine Arbeitsstunden reduzieren möchte, kann hierzulande in Altersteilzeit gehen. Mit der sogenannten Teilpension gibt es diese nun in erweiterter Form. Alle Begriffe und Voraussetzungen erklärt.

Der Pensionsantritt scheint zum Greifen nah, ein bisschen durchhalten muss man allerdings noch. An diesem Punkt in ihrer Arbeitskarriere sehen sich viele Arbeitnehmer:innen nach einer Möglichkeit um, zumindest ihre Stunden zu reduzieren. 

Bereits bisher konnten ältere Arbeitnehmer:innen die sogenannte Altersteilzeit als Übergangsphase hin zur Alterspension nutzen. Mit der Teilpension soll es ab 2026 eine neue Variante geben, die mit der Altersteilzeit kombiniert werden kann. PULS 24 erklärt, was es damit auf sich hat.

Die Altersteilzeit im Überblick

Mit der Altersteilzeit wird Arbeitszeit reduziert, ohne auf Pensions­be­züge, Ansprüche auf Krankengeld, eine mögliche Abfertigung oder Ansprüche aus der Ar­beits­losen­ver­sicherung verzichten zu müssen.

Die Arbeitszeit kann um 40 oder sogar 60 Prozent verringert werden. Die Laufzeit ist auf fünf Jahre beschränkt, Sozialversicherungsbeiträge müssen weiterhin bezahlt werden. Die Arbeitszeit kann kontinuierlich oder in Form eines "Blockmodells" reduziert werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Altersteilzeit?

  • Die Altersteilzeit kann fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden. Männer müssen also von 65 Jahren zurückrechnen. Für Frauen, die vor 1964 geboren wurden, liegt das Regelpensionsalter noch bei 60 Jahren. Durch die schrittweise Anhebung erhöht sich auch das Alter, ab dem sie Zugang zur Altersteilzeit haben.

  • In den vergangenen 25 Jahren müssen Arbeitnehmer:innen mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

  • Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Alters­teil­zeit darf höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Ar­beits­zeit liegen.

  • Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben.

Voraussetzung sind auch entsprechende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in,

  • dass die Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringert wird.

  • dass der Arbeitgeber einen Lohnausgleich erstattet. Dieser beträgt ca. die Hälfte des Entgeldverlustes durch die verringerte Arbeitszeit.

  • dass die Sozialversicherungsbeiträge und die Abfertigung auf Basis der Bei­trags­grund­lage bzw. Arbeitszeit vor der Altersteilzeit berechnet werden.

Ein Recht auf Altersteilzeit gibt es nicht, sie kann auch verweigert werden.

Video zur Pensionsreform: Was sich 2026 ändern soll

Wie berechne ich meine Altersteilzeit?

Neben dem Entgelt für die geleistete Arbeit bekommt man zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem Entgelt der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem Entgelt, das bei verringerter Arbeitszeit in diesem Zeitraum fällig gewesen wäre.

Wer sich dafür interessiert und sein Geld in einer möglichen Altersteilzeit vorab berechnen möchte, kann das mit dem Altersteilzeitrechner der Arbeiterkammer ganz einfach tun.

Was ist der Unterschied zwischen Altersteilzeit und Teilpension?

Die Teilpension ist eine erweiterte Form der Altersteilzeit. Bei diesem Modell können Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen und das 62. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Regelpensionsalter mit einer reduzierten Stundenanzahl weiterarbeiten.

Wie bei der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent heruntergeschraubt werden. Eine geblockte Freizeitphase, wie es sie bei der herkömmlichen Altersteilzeit gibt, ist bei der Teilpension nicht möglich.

Für die reduzierte Arbeitszeit bezahlt das Arbeitsmarktservice einen Lohnausgleich von 50 Prozent. Das Gehalt sinkt also halb so stark wie die Arbeitszeit. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen weiterhin zu in vollem Umfang bezahlt werden.

Video: Sparpläne bei Pensionen

Was ist besser, Altersteilzeit oder Korridorpension?

Bei der Korridorpension gibt es Abschläge: pro Jahr 5,1 Prozent (0,425 Prozent pro Monat). Wer also mit 62 Jahren in Pension geht, verzichtet auf mehr als 15 Prozent der Bruttopension. Wer hingegen in Teilpension weiterarbeitet, hat diese Abschläge nicht und somit am Schluss eine höhere Pension.

Eine Altersteilzeit kann mit einer Teilpension kombiniert werden, wie auf der Webseite des Sozialministeriums erklärt wird. Arbeitnehmer:innen können Altersteilzeit und Teilpension gemeinsam als geförderten Zeitraum mit verkürzter Arbeitszeit und Lohnausgleich in Anspruch nehmen. Insgesamt ist das allerdings maximal fünf Jahre möglich.

Die Teilpension soll im Juli im Nationalrat beschlossen werden und ab 2026 greifen.

Ab dem 1. Jänner 2026 wird wiederum das frühestmögliche Antrittsalter für Korridorpensionen schrittweise von 62 und 63 Jahre erhöht. Die Versicherungsjahre werden von 40 auf 42 Jahre angehoben.

Können Frauen in Teilpension gehen?

Grundsätzlich gilt die Teilpension für Männer und Frauen. Das Pensionsalter für Frauen allerdings erst schrittweise angehoben wird, können sie wegen des Mindestalters von 62 Jahren erst ab dem 1. Juli 2027 in Teilpension gehen. 

Übrigens kommt auch die Korridorpension für Frauen frühestens ab dem Jahr 2028 in Betracht. 

Noch Fragen zur Altersteilzeit oder Teilpension?

Bei Anliegen und offenen Fragen zur (erweiterten) Alterszeit können sich Arbeitnehmer:innen unter anderem an die

wenden.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) bietet dazu auch einen Online-Ratgeber an. Alle Infos zur neuen Teilpension, der erweiterten Form der Altersteilzeit, gibt es auch beim zuständigen Arbeitsministerium.

Zusammenfassung
  • Wer noch vor dem Antritt der Pension seine Arbeitsstunden reduzieren möchte, kann hierzulande in Altersteilzeit gehen.
  • Mit der sogenannten Teilpension gibt es diese nun in erweiterter Form.
  • Alle Begriffe und Voraussetzungen erklärt.