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Was darf die Polizei? Die Befugnisse seit Corona und davor

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Mit der Corona-Pandemie stehen die Befugnisse der Polizei in der Kritik. PULS 24 hat sich angesehen, was die Polizei seit der Pandemie darf und wo die Zuständigkeitsbereiche geregelt sind.

"Führerschein, Zulassung und Impfpass, bitte", so oder so ähnlich könnte sich ab spätestens März eine Fahrzeugkontrolle der Polizei anhören. Für viele Polizisten ist die Überprüfung des 2G-Status bereits zur "neuen" Realität geworden. Doch mit der Corona-Pandemie haben sich die Befugnisse der Polizei generell geändert.

Impfpflicht-Kontrollen in Vorbereitung

Die Vorbereitungen für die Kontrollen der Impfpflicht ab 16. März seien laut Innenministerium bereits voll im Gange. "Die Kontrollen sind eine wichtige Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie und werden daher auch weiterhin mit hoher Dichte fortgesetzt", betont Innenminister Gerhard Karner (ÖVP).

Die wichtigsten Fragen zur Polizeikontrolle:

  • Aus welchem Grund wird kontrolliert? Die Polizei darf prinzipiell nicht grundlos Personenkontrollen durchführen. Mögliche Gründe für eine Kontrolle bestehen etwa, wenn der Verdacht auf eine Straftat – also ein sogenannter Anfangsverdacht – besteht oder man sich auf einem "internationalen Verkehrsweg" – beispielsweise am Flughafen – befindet. Auch der Verdacht auf eine Verwaltungsstrafe, wie es etwa bei der Übertretung einer Corona-Maßnahme oder der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Fall ist, ermächtigt die Polizei zur Kontrolle. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle gilt laut StVO, dass die Polizei berechtigt ist "zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle (...) oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.)" Autofahrer anzuhalten.
  • Welche Daten werden erfragt? Erfasst werden bei einer klassischen Identitätsfeststellung neben dem Namen, auch das Geburtsdatum und die Wohnadresse. Bei einem strafrechtlichen Verdacht darf die Polizei zusätzlich auch Geburtsort, Beruf und Geschlecht erfragen. Personen, die über keine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, müssen zudem auch ihre Staatsangehörigkeit angeben. Andere persönliche Fragen müssen nicht beantwortet werden. Fahrzeuglenker sind außerdem verpflichtet, den Führerschein und die Zulassungspapiere bei einer Kontrolle vorzuweisen. Auch das Mitführen eines Pannendreiecks und reflektierender Warnkleidung sind für Lenker Pflicht und darf von der Polizei kontrolliert werden.
  • Darf die Polizei mich abtasten oder meine Tasche kontrollieren? Eine Kontrolle der Handtasche und des Kofferraums sind nur zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die jeweilige Person einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt oder die Kontrolle notwendig ist, da es sich um eine Gefahrensituation handelt. Auch bei einer Festnahme darf die Polizei die Durchsuchung vornehmen. Gleiches gilt für das Abtasten, wobei hier nur von Polizisten:innen des gleichen Geschlechts abgetastet werden darf.
  • Muss ich die Kontrolle erlauben? "Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden", heißt es dazu passenderweise im Sicherheitspolizeigesetz. Wer sich nicht ausweisen kann, den darf die Polizei nach Hause begleiten, um den eigenen Ausweis zu holen, oder bitten, auf eine Polizeiinspektion mitzukommen.
  • Was ändert sich durch Corona? Besteht der Verdacht, dass eine Corona-Maßnahme, zum Beispiel die Maskenpflicht, nicht eingehalten wird, darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen. Neben Name und Wohnsitz, darf die Polizei nun auch "allfällige Krankheitssymptome" und Kontaktdaten, wie etwa die Telefonnummer oder die E-Mail Adresse erheben. Durch die Impfpflicht darf die Polizei in Zukunft auch den Impfstatus überprüfen. Auch bei einer 2G-Kontrolle muss an Orten, an denen diese Pflicht derzeit noch gilt, auf Nachfrage ein gültiges Genesenen- oder Impfzertifikat vorgezeigt werden.
  • Welches Gesetz regelt die Kontrolle? Je nach Grundlage der Kontrolle oder der Übertretung greifen hier unter anderem das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die Strafprozessordnung, das Verwaltungsstrafgesetz, die Straßenverkehrsordnung oder auch die Corona-Verordnung. Die Kontrolle selbst wird prinzipiell vom SPG geregelt.

Mit "Aktion scharf" gegen "Unbelehrbare"

Mit den Aktionen "Scharf" und "Fairness", wie Karner die Kontrollen nennt, werden derzeit die Einhaltung der 2G-Regel – also Zutritt nur für Geimpfte und Genesene – im Handel und der Gastronomie überprüft. Auch die Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht in den Geschäften und im Freien sowie die Gastro-Sperrstunde ab 22 Uhr werden kontrolliert.

Mit Februar kommen auch hier wieder Neuerungen. Die Sperrstunde wird am 5. Februar auf 24 Uhr verschoben und auch die 2G-Kontrollen im Handel, Museen und Bibliotheken (12. Februar) sowie in der Gastronomie (19. Februar) fallen. Nur in Wien bleibt die 2G-Regelung in der Gastronomie aufrecht, dort gilt ab 19. Februar ansonsten 3G. Auch bei körpernahen Dienstleistungen, wie etwa beim Friseur, wird die 2G-Regel ab dem 12. Februar auf 3G gelockert.

Durchgeführt wird die Überprüfung zurzeit sowohl im Rahmen des normalen Streifendienstes (etwa bei Verkehrskontrollen) als auch durch Bereitschaftseinheiten und spezielle Streifen (auch Beamte in Zivil).

In Oberösterreich patrouillieren unter anderem auch pensionierte Polizisten. Durch den befristeten Einsatz sollen die überlasteten Behörden unterstützt werden. Rund 70 Polizei-Pensionisten haben sich in Oberösterreich für die 2G-Kontrolle beworben.

Polizei-Pensionisten berichten PULS 4, warum sie nun wieder auf Patrouille sind.

Neue Befugnisse seit Pandemiebeginn

Seit 2020 wurden im Zuge der Corona-Verordnungen die Befugnisse und Aufgabenbereiche der Polizei erweitert. So darf seither die Polizei, neben den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, auch die Einhaltung der Corona-Maßnahmen kontrollieren. Kontrolliert werden dürfen laut Verordnung "Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel (…) Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden".

Eine weitere Neuheit, die die Corona-Pandemie mit sich gebracht hat, ist die Kontrolle der Krankheitssymptome durch die Polizei. Die Erhebung der Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und der sogenannten Identitätsdaten (wie etwa Name, Geschlecht, Geburtsdatum) - die auch bei der Corona-Kontrolle von der Verordnung vorgesehen ist - war auch vor der Pandemie für die Polizei möglich. 

Sicherheitspolizeigesetz regelt Befugnisse

Generell werden die Befugnisse der Polizei im sogenannten Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geregelt. Das Gesetz, das bereits seit 1920 von der Verfassung vorgesehen, aber erst 73 Jahre später im Mai 1993 in Kraft getreten ist, wurde seither mehrfach novelliert. Größere Veränderungen gab es etwa nach dem Zusammenschluss der Gendarmerie mit der Bundespolizei im Jahr 2005 oder durch die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden 2012. Das Gesetz stellt einen Aufgabenkatalog dar, der die Befugnisse und Aufgaben der Polizei in Gefahrensituationen und zum Schutz der "öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" auflistet.

Darin geregelt werden unter anderem auch zwei Maßnahmen, die besonders während der Pandemie für Schlagzeilen gesorgt haben: Die Schutzzonen und das Platzverbot

Daniel Fürst, Pressesprecher der Wiener Polizei, spricht im Interview mit PULS 24 über die Platzsperre am Karlsplatz.

Von Anfang kritisiert

Mit oder ohne Pandemie: Die Befugnisse der Polizei standen schon lange vor Inkrafttreten des SPGs in der Kritik. Während man heutzutage die 2G-Kontrollen kritisiert oder die Erhebung der Krankheitssymptome durch die Polizei, war es 1991 noch das SPG selbst. So kritisierte unter anderem der damalige Grünen-Abgeordnete Peter Pilz das Gesetz, das damals noch im Nationalrat diskutiert wurde, aufgrund fehlender Bürgerrechte. "Der Beamte darf alles, der Bürger nichts", so Pilzs damalige Kritik.

ribbon Zusammenfassung
  • Mit der Corona-Pandemie stehen die Befugnisse der Polizei in der Kritik. PULS 24 hat sich angesehen, was die Polizei seit der Pandemie darf und wo die Zuständigkeitsbereiche geregelt sind.

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