Teilpension, Antrittsalter
Pensionssystem: Diese Neuerungen kommen 2026
Zentral ist dabei die Einführung der Teilpension, die großteils die Altersteilzeit ablöst. Weiter ansteigen wird das gesetzliche Antrittsalter von Frauen, länger wird der Weg in die Korridorpension. Bei der Pensionsanpassung wird nur bei Bezügen bis 2.500 Euro die Inflation voll abgegolten, darüber hinaus gibt es einen Fixbetrag.
Konkret ist bis 2.500 Euro ein Plus von 2,7 Prozent vorgesehen, sämtliche höhere Pensionen werden um einen Fixbetrag von 67,50 Euro aufgestockt. Dabei ist zu beachten, dass unterschiedliche Pensionsbezüge der selben Person zusammengezählt werden. Das heißt, wenn jemand eine kleine Zweitpension bezieht, wird sie nicht höher aufgestockt, obwohl sie unter 2.500 Euro liegt. Im ersten Jahr nach dem Pensionsantritt gilt nun für alle, dass man die halbe Erhöhung bekommt - das heißt 1,35 statt 2,7 Prozent.
Um 2,7 Prozent erhöht werden die Richtsätze für die Ausgleichszulage. Für Alleinstehende stehen kommendes Jahr 1.308,39 Euro monatlich zur Verfügung, für Paare 2.064,12 Euro.
Frauenpensionsalter steigt weiter
Wieder um ein halbes Jahr steigen wird das Pensionsalter für Frauen. Für Personen, die in der ersten Hälfte 1965 geboren sind, beträgt es 61,5 Jahre.
Angehoben wird ab kommendem Jahr auch das Antrittsalter zur Korridorpension, nämlich von 62 auf 63. Dies erfolgt ab Jahresbeginn quartalsweise um je zwei Monate. Betroffen sind Personen, die ab 1964 geboren sind. Wer im ersten Quartal dieses Jahres zur Welt gekommen ist, kann mit 62 Jahren und zwei Monaten den Korridor antreten. Wer im zweiten Quartal geboren wurde, darf mit 62 Jahren und vier Monaten den Korridor nutzen und so weiter.
Zu beachten ist allerdings, dass auch die Zahl der notwendigen Versicherungsmonate steigt. Hier gilt der selbe Modus, also eine Anhebung um zwei Monate pro Quartal.
Teilpension tritt in Kraft
Ganz neu ist mit 2026 die Teilpension. Angetreten werden kann sie, wenn man die Voraussetzungen für eine Alterspension (reguläre Alterspension, Korridor, "Hacklerregelung", Schwerarbeiterpension) erfüllt. Die Arbeit muss dabei um 25 bis 75 Prozent reduziert werden und es braucht eine Verständigung mit dem Dienstgeber.
Das Prinzip ist dann, dass man neben dem Verdienst einen Teil der bis dahin angesparten Pension ausbezahlt bekommt, während der andere Teil bis zum vollständigen Pensionsantritt weiter aufgewertet wird. Wie viel ausbezahlt wird, hängt vom Ausmaß der Arbeitsreduktion ab. Nicht vergessen sollte man, dass auch für die Teilpension Abschläge je nach Pensionsart anfallen, z.B. bei der Korridorpension 5,1 Prozent pro Jahr.
Verknüpft mit der Teilpension ist eine Einschränkung der kontinuierlichen Altersteilzeit, die nunmehr nur noch angetreten werden kann, weil man die Voraussetzung für die Teilpension nicht erfüllt. Weiters wird sie stufenweise von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt. Eine im Jahr 2026 angetretene Altersteilzeit kann so nur mehr 4,5 Jahre dauern.
Verbot von Nebenbeschäftigungen
Weiters ist neu ist, dass während der Altersteilzeit Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern nicht mehr erlaubt sind. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wurden.
Gute Nachrichten bringt das neue Jahr für Personen im Pflegesektor, was ihre künftige Pension angeht. Ab 2026 gilt jede berufsbedingte Pflege als Schwerarbeit. Die Pflege muss mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit bzw. 4 Stunden am Tag betragen. Bei einer Arbeit im Schichtbetrieb reicht es, wenn an zumindest zwölf Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst gearbeitet wird.
Video: Pensionsregelung für Pflegekräfte: Einblicke einer Betroffenen
Zusammenfassung
- Das Jahr 2026 bringt etliche Neuerungen im Pensionssystem.
- Zentral ist dabei die Einführung der Teilpension, die großteils die Altersteilzeit ablöst.
- Weiter ansteigen wird das gesetzliche Antrittsalter von Frauen, länger wird der Weg in die Korridorpension.
- Bei der Pensionsanpassung wird nur bei Bezügen bis 2.500 Euro die Inflation voll abgegolten, darüber hinaus gibt es einen Fixbetrag.
