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Nach tödlichem Gewölbeeinsturz Strafe wegen Schwarzarbeit

10. Feb. 2026 · Lesedauer 2 min

Nach einem Gewölbeeinsturz bei Bauarbeiten in Schärding, bei dem im September 2024 zwei Bauarbeiter ums Leben gekommen sind, hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) die Strafen gegen den Hauseigentümer wegen Verletzung von Meldepflichten und Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz in Höhe von gut 100.000 Euro bestätigt. Er sowie ein Zimmerer waren bereits im Dezember 2025 wegen grob fahrlässiger Tötung zu bedingter Haft plus Geldstrafen verurteilt worden.

In 17 Fällen habe der Hauseigentümer gegen das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen und in 15 Fällen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, da die überwiegend aus einem Asylwerberheim angeworbenen Arbeiter schwarz auf der Baustelle gewerkt haben. Gegen die Strafe erhob der Hausherr beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde, der aber vom LVwG nur bedingt gefolgt wurde, informierte das Gericht am Dienstag.

Der Hauseigentümer hatte wegen unrichtiger Angaben über die angeblichen Tatzeitpunkte im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Beschwerde eingereicht. So hätten die Beschäftigungszeiträume einzelner Asylwerber nicht gestimmt. Das LVwG "kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und nach mehreren Verhandlungstagen zum Ergebnis, dass der Beschwerde zwar zum Teil Folge zu geben war, bestätigte jedoch die verhängten Verwaltungsstrafen". Für das Gericht habe es sich jedoch um ein Dauerdelikt gehandelt, für das "lediglich Beginn und Ende des strafbaren Verhaltens mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit feststehen müssen". Eine Herabsetzung oder Einstellung der Strafe sah das LVwG aufgrund des hohen Verschuldens nicht als geboten an.

In dem denkmalgeschützten Gebäude aus dem 15. Jahrhundert sollte ein Ladenlokal nach hinten erweitert und ein Lift eingebaut werden. Bei den Arbeiten stürzte aber das Deckengewölbe ein und begrub zwei Männer unter sich. Für sie kam jede Hilfe zu spät. Qualifizierte Planungen durch Fachleute waren nicht veranlasst worden und es wurden auch keine entsprechenden Absicherungsmaßnahmen der Baustelle getroffen, hatte die Staatsanwaltschaft im Strafprozess den beiden vorgeworfen. Die beiden verschütteten Arbeiter waren nicht für die Tätigkeiten mit besonderem Gefahrenpotenzial ausgebildet und hatten zudem aufgrund ihres Aufenthaltsstatus gar nicht arbeiten dürfen.

Zusammenfassung
  • Das Gericht sah trotz teilweiser Beschwerde des Hauseigentümers keine Herabsetzung der Strafe als geboten, da das Verhalten als Dauerdelikt mit hohem Verschulden eingestuft wurde.