Handel trotz Lockdown: Tiere, Tschick und Schießeisen

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Insgesamt 14 Ausnahmen von der Schließpflicht sind in der aktuellen Corona-Verordnung angegeben. Von Apotheken über Lebensmittelgeschäfte bis hin zu Waffengeschäften.

Im Großen und Ganzen ist der Handel auch im zweiten Lockdown geschlossen. Ausnahmen gibt es natürlich auch dieses Mal. Neben Apotheken, Supermärkten, Drogerien, Banken oder Tankstellen dürfen auch (Nutz-)Tiere oder Waffen gehandelt werden. Sie gelten alle als systemrelevante Bereiche und sind in der Verordnung explizit geregelt. In Punkt 9 heißt es darin zum Beispiel der "Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten" sind vom Betretungsverbot ausgenommen. Übersetzt heißt das Amtsdeutsch eben so viel wie: "Auch Waffengeschäfte dürfen Kunden empfangen." Anders als vor dem ersten Lockdown im Frühjahr, stehen die Menschen dieses Mal aber nicht Schlange bei den Waffenläden, berichtet der "Kurier". Unter anderem, da Schussanlagen wiederum nicht betreten werden dürfen und damit die wenigsten Kunden Munition brauchen.

Baumärkte zu, Lagerhäuser teilweise offen

Während die Baumärkte zu haben, sind die Lagerhäuser teilweise weiter offen. Die größeren hätten aber überwiegend geschlossen, hieß es heute von Sprecherin Michaela Fritsch. Für Endkunden gebe es nur Waren des täglichen Bedarfs, gewerbliche Kunden wie Landwirte könnten auch Saatgut und vergleichbares kaufen, kontrolliert werde dies unter anderem über die Betriebsnummer.

Vinotheken offen, Buchhandlungen zu

Vinotheken dürfen offenhalten, da sie laut Wirtschaftskammer unter die Ausnahmeregelung Lebensmittelhandel fallen. Geschlossen bleiben müssen dagegen Buchhandlungen, nur ein Bücher-Lieferdienst ist zulässig.

Die Verordnung lässt folgende Ausnahmen zu:

  1. "öffentliche Apotheken,
  2.  Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  10. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  12. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner (...) und Anbieter von Telekommunikation,
  13. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
  14. KFZ- und Fahrradwerkstätten."

 

Während dem ersten Lockdown besuchte Café-Puls-Moderator Florian Danner einen Büchsenmacher.

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  • Insgesamt 14 Ausnahmen von der Schließpflicht sind in der aktuellen Corona-Verordnung angegeben. Von Apotheken über Lebensmittelgeschäfte bis hin zu Waffengeschäften.