Gartenhütten in Überflutungsgebieten müssen beseitigt werden
Nach der Hochwasserkatastrophe 2013 wurde in Goldwörth ein Teil der Häuser abgesiedelt und das Gebiet als Überflutungsgebiet ausgewiesen. Die Eigentümer eines dortigen Grundstücks hatten 2020 die Hütten aufgestellt, da es sich nicht um Gebäude zu Wohnzwecken handeln würde, argumentierten sie in der Beschwerde. Außerdem wollen sie mündlich die Zusage für eine "Erlaubnis" eingeholt haben.
Grundsätzlich seien nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Bautechnikgesetzes besagte Hütten aber "als Gebäude zu qualifizieren", sagt das LVwG. "Die Widmungswidrigkeit der Hütten folgt daraus, dass nach den Festlegungen für die 'Schutzzone Überflutungsgebiet' im Flächenwidmungsplan die Errichtung von Neubauten unzulässig ist." Da sich auf dem Grundstück kein Wohngebäude befinden dürfe, seien auch zur Garten- und Freizeitnutzung zugeordnete Hütten "widmungswidrig". Demnach komme auch keine nachträgliche Bewilligung in Betracht. Auch sei eine mündliche Zusage der Baubehörde unwirksam.
Zusammenfassung
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat entschieden, dass eine Gartenhütte, ein Spielhaus und ein Saunahäuschen im Überflutungsgebiet der Donau in Goldwörth entfernt werden müssen.
- Die betroffenen Hütten wurden 2020 ohne behördliche Bewilligung errichtet, nachdem das Gebiet bereits 2013 nach einer Hochwasserkatastrophe als Überflutungsgebiet ausgewiesen worden war.
- Das Gericht bestätigte, dass laut Flächenwidmungsplan und Bautechnikgesetz keine Neubauten – auch nicht für Freizeitnutzung – zulässig sind und mündliche Zusagen der Baubehörde rechtlich unwirksam bleiben.
