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EuGH: Österreich muss Asyl-Folgeantrag von homosexuellem Iraker zulassen

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Ein Iraker hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Streit mit den österreichischen Behörden um die Zulässigkeit eines Asyl-Folgeantrags recht bekommen.

Der irakische Staatsangehöriger, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen wurde, hatte einige Monate später bei der Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hatte seinen ersten Antrag darauf gestützt, dass er bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben bangen müsste, weil er sich geweigert habe, für schiitische Milizen zu kämpfen.

In dem Folgeantrag machte er dagegen geltend, dass der wahre Grund für seine Anträge in seiner Homosexualität liege, die in seinem Land und in seiner Religion verboten sei. Er erläuterte, dass er zum Zeitpunkt des ersten Antrags noch nicht gewusst habe, dass er in Österreich wegen seiner Homosexualität nichts zu befürchten habe.

Neues Verfahren muss zugelassen werden

Das Bundesamt wies den Folgeantrag als unzulässig zurück, weil er den früheren abschlägigen und rechtskräftigen Bescheid infrage stelle. Der Iraker vertrat hingegen die Auffassung, dass sein Folgeantrag zur Eröffnung eines neuen Verfahrens hätte führen müssen und klagte.

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof den EuGH um Auslegung der EU-Richtlinie zu Asylverfahren ersucht. Der EuGH entschied nunmehr, die Eröffnung eines neuen Verfahrens dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass den Antragsteller ein Verschulden treffe.

ribbon Zusammenfassung
  • Ein Iraker hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Streit mit den österreichischen Behörden um die Zulässigkeit eines Asyl-Folgeantrags recht bekommen.
  • Der irakische Staatsangehöriger, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen wurde, hatte einige Monate später bei der Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.
  • Er hatte seinen ersten Antrag darauf gestützt, dass er bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben bangen müsste, weil er sich geweigert habe, für schiitische Milizen zu kämpfen.
  • In dem Folgeantrag machte er dagegen geltend, dass der wahre Grund für seine Anträge in seiner Homosexualität liege, die in seinem Land und in seiner Religion verboten sei.
  • Der EuGH entschied nunmehr, die Eröffnung eines neuen Verfahrens dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass den Antragsteller ein Verschulden treffe.

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