Verfassungsjurist Bußjäger: 2G im Handel hinterfragen

0

Trotz Unmuts von Seiten der Sozialpartner sei die 2G-Regelung juristisch weiterhin "nachvollziehbar", sagen die Juristen Peter Bußjäger und Harald Eberhard. Bußjäger stellt im PULS 24 Interview lediglich die 2G-Regel im Handel in Frage.

"Allzu viel hat sich nicht geändert", sagt Verfassungsjurist Peter Bußjäger zur Aufhebung des Lockdowns für Ungeimpfte. Trotzdem sei diese Entscheidung "juristisch nachvollziehbar", wie er im PULS 24 Interview erklärt. Die Maßnahme bestand "im Wesentlichen darin, dass sich Ungeimpfte auch privat nicht treffen durften, was auch nicht kontrollierbar war". Zudem hätten laut dem Juristen Mobilitätsdaten gezeigt, "dass der Lockdown für Ungeimpfte zu keiner nennendwerten Reduzierung der Kontakte geführt habe", wie er in einem schriftlichen Statement ergänzt.

Hier habe sich daher die Frage gestellt, ob die Voraussetzungen des Lockdowns für Ungeimpfte – ein drohender Zusammenbruch des Gesundheitsversorgung – "überhaupt gegeben sind" und die Maßnahme daher noch zielführend sei.

"Großer Spielraum" für 2G-Regelung

Dass es hinsichtlich der Beibehaltung der 2G-Regelung dennoch zu Unmut komme, sei laut Bußjäger "nachvollziehbar". Juristisch gesehen könne eine 2G-Regelung allerdings noch begründet werden, und zwar "wenn es einen sachlichen Grund gibt. Wenn sie weiterhin erforderlich ist, um die Verbreitung des Coronavirus einzubremsen. Das ist natürlich ein großer Spielraum", so der Professor für Staatsrecht an der Universität Innsbruck. Dieser Spielraum sei weitaus größer, als es bei einer Ausgangsbeschränkung der Fall ist, dadurch sei die Beibehaltung dieser Maßnahmen auch "etwas leichter möglich".

Fidler: 2G-Regel "weiterhin relevant"

Public-Health-Experte Armin Fidler spricht mit PULS 24 über das Ende des Lockdowns für Ungeimpfte.

Für Bußjäger stelle sich die Frage, ob eine 2G-Regel im Handel noch gerechtfertigt sei. In der Gastronomie und bei körpernahen Dienstleistungen sei die Maßnahme seiner Meinung nach durchaus noch sinnvoll. Das habe mit dem Kundenkontakt in diesen Bereichen zu tun, meint der Verfassungsjurist im PULS 24 Interview. Prinzipiell gilt: "All diese Maßnahmen sind überhaupt nur dann gerechtfertigt, wenn sie medizinisch zielführend sind".

Lockdown: Regierung lockert nur für Ungeimpfte

2G-Regelung vom EU-Recht gedeckt

"Auch nach Einführung der Impfpflicht besteht ein gesetzlicher Spielraum für 2G- und 3G-Regelungen", sagt auch der Jurist und Professor für Öffentliches Recht an der WU Wien Harald Eberhard. Nach derzeitigem Stand könne auch die Impfpflicht – die ab 1. Februar in Kraft tritt – das Infektionsgeschehen "nicht aufhalten", meint Eberhard im PULS 24 Interview. Daher müsse man "ergänzende, unmittelbar wirksame Schutzmaßnahmen" – wie etwa 3G, 2G oder gar 2G-Plus – "unabhängig von der Impfpflicht auf ihre Verhältnismäßigkeit" prüfen. "Wenn es die Infektionslage nahelegt, kann auch die Einführung einer 2G-Plus-Regel juristisch argumentiert werden", erklärt der Jurist.

Trotz Kritik an den Maßnahmen seien diese, ebenso wie die Impfpflicht, vom europäischen Verfassungsrecht gedeckt, klärt Eberhard auf, in dessen Tätigkeitsschwerpunkt die Frage fällt. Wichtig sei hier nur, dass die Maßnahmen "dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen" und "zur Erreichung des Gesundheitsschutzes notwendig sind".

ribbon Zusammenfassung
  • "Allzu viel hat sich nicht geändert", sagt Verfassungsjurist Peter Bußjäger zur Aufhebung des Lockdowns für Ungeimpfte.
  • Dass es hinsichtlich der Beibehaltung der 2G-Regelung dennoch zu Unmut komme, sei laut Bußjäger "nachvollziehbar".
  • Für Bußjäger stelle sich trotzdem die Frage, ob eine 2G-Regel im Handel noch gerechtfertigt sei.
  • In der Gastronomie und bei körpernahen Dienstleistungen sei die Maßnahme seiner Meinung nach durchaus noch sinnvoll. Das habe mit dem Kundenkontakt in diesen Bereichen zu tun, meint der Verfassungsjurist im PULS 24 Interview.
  • "Auch nach Einführung der Impfpflicht besteht ein gesetzlicher Spielraum für 2G- und 3G-Regelungen", sagt auch der Jurist und Professor für Öffentliches Recht an der WU Wien Harald Eberhard.
  • Trotz Kritik an den Maßnahmen seien diese, ebenso wie die Impfpflicht, vom europäischen Verfassungsrecht gedeckt, klärt Eberhard im PULS 24 Interview.

Mehr aus Corona