APA/HELMUT FOHRINGER

VwG lehnte Wandel-Einspruch ab, Kandidatur Straches fix

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Heinz-Christian Strache darf bei der Wien-Wahl am 11. Oktober nun fix antreten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am Freitag abermals im Sinne des Team HC-Spitzenkandidaten entschieden und somit auch die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde bestätigt, wonach Strache seinen Hauptwohnsitz in Wien-Landstraße hat und damit kandidieren darf.

Heinz-Christian Strache darf bei der Wien-Wahl am 11. Oktober nun fix antreten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am Freitag abermals im Sinne des Team HC-Spitzenkandidaten entschieden und somit auch die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde bestätigt, wonach Strache seinen Hauptwohnsitz in Wien-Landstraße hat und damit kandidieren darf.

Die Kleinpartei "Wandel" hatte zuvor - im Zuge des Verfahrens zur Richtigstellung der Wählerverzeichnisse - bei der Bezirkswahlbehörde zu erreichen versucht, dass Strache aus dem Wählerverzeichnis gestrichen und somit sein Antritt verhindert wird. Die Bezirkswahlbehörde kam allerdings zu der Erkenntnis, dass der Ex-FPÖ-Chef sehr wohl seinen Hauptwohnsitz in Wien habe und deshalb nicht zu streichen sei. "Wandel" vermutete, dass Strache seinen eigentlichen Lebensmittelpunkt in Klosterneuburg habe und legte dann beim VwG Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ein.

Diese wurde nun vom Verwaltungsgericht allerdings abgelehnt. Eine Bestätigung dafür gab es am Freitagnachmittag gegenüber der APA sowohl seitens "Wandel" als auch des Rathauses. Das Erkenntnis selbst wurde vom VwG bis dato noch nicht veröffentlicht, da dem Vernehmen nach der Anwalt Straches nicht erreichbar war. Damit das Gericht das Schriftstück online veröffentlichen kann, müssen alle Betroffenen die Zustellung der Entscheidung bestätigt haben.

Schon am Donnerstag war ein erstes Begehren, Strache aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl zu streichen, abgewiesen worden. Weitere Einsprüche liegen dem VwG laut Präsident Dieter Kolonovits nun nicht mehr vor.

Und auch die vom Verwaltungsgericht angeführte Möglichkeit, die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, hat keine Auswirkung auf die Kandidatur Straches am 11. Oktober. Denn damit sind die Beschwerdeführer auf die übliche Anfechtung nach Vorliegen des endgültigen Wahlergebnisses verwiesen.

Ebenso keine Auswirkungen auf das Wählerverzeichnis und damit den Wahlvorschlag des "Team HC" haben wird das nach einer Sachverhaltsdarstellung (von "Wandel") laufende Meldeverfahren. Da ist mit einer Entscheidung erst nach der Wahl zu rechnen - und diese kann laut einem Sprecher keine rückwirkenden Änderungen verursachen.

Die Kleinpartei "Wandel" ließ am Freitag vorerst offen, ob sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - im Zuge einer nachträglichen Wahlanfechtung - beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen wird. "Wir nehmen diese Entscheidung und die 34-seitige Begründung nun mal zur Kenntnis und werden sie in Ruhe analysieren und innerhalb der vierwöchigen Frist bearbeiten", hieß es in einer Stellungnahme gegenüber der APA.

Ein Gang vor den VfGH hätte aber sowieso keine Auswirkungen mehr auf die Kandidatur Straches bei der Wien-Wahl am 11. Oktober.

Christoph Schütter, Spitzenkandidat in Neubau - nur dort tritt die Partei auf Bezirksebene an - ging in seinem Statement darauf ein, worauf die "Wandel"-Beeinspruchung abzielte. Offenbar hatte Strache gegenüber der Behörde von einer räumlichen Trennung von seiner Frau Philippa gesprochen und damit untermauert, nun wieder unter der Woche in Wien zu wohnen. "Wandel" wies darauf hin, dass die beiden in der Öffentlichkeit jedoch alle Trennungsgerüchte dementieren würden und diese Angaben somit nicht der Wahrheit entsprächen.

Laut "Wandel" äußerte sich die Behörde in ihrer Ablehnungsbegründung wie folgt dazu: "Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, ist es nicht Verfahrensgegenstand bzw. Aufgabe dieses Gerichts zu klären, ob 'die Öffentlichkeit oder die Behörde belogen' worden sind. Dennoch ist zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Statements der Frau Strache, in welchen diese eine Trennung dementiert, zu sagen, dass diesen Aussagen gegenüber Medien bzw. auf dem eigenen Social-Media-Account nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie ihrer Aussage vor der MA 62 am 17.08.2020, weil sie Letztere als Zeugin unter Wahrheitspflicht stehend (und den sich daraus ergebenden strafrechtlichen Folgen bei einer Falschaussage) getätigt hat."

Diese Aussage habe daher einen deutlich höheren Beweiswert als "Statements gegenüber der (sich stets gerne an privaten Desastern delektierenden) Öffentlichkeit". Im Übrigen sei es allgemein bekannt, "dass Social-Media-Accounts häufig dazu benutzt würden, beispielsweise sich oder eine Situation anders zu präsentieren, als sie in Wirklichkeit ist, und sogenannte 'Fake News' an 'Follower' zu transportieren", zitiert die Partei aus der VwG-Entscheidung.

Diese war bis Freitagabend noch nicht öffentlich einsehbar, weil bis dahin nicht alle vom Verfahren Betroffenen die Zustellung durch das Gericht bestätigt hatten. "Wandel" und Stadt Wien (Bezirkswahlbehörde) hatten der APA allerdings bestätigt, dass die Beschwerde abgelehnt wurde.

ribbon Zusammenfassung
  • Heinz-Christian Strache darf bei der Wien-Wahl am 11. Oktober nun fix antreten.
  • Weitere Einsprüche liegen dem VwG laut Präsident Dieter Kolonovits nun nicht mehr vor.