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ÖVP-Klage gegen "Falter" auch beim OGH abgeblitzt

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Die Wochenzeitung "Falter" hat im Rechtsstreit mit der ÖVP nun auch vor dem Obersten Gerichtshof Recht bekommen. Damit ist der Vorwurf des "Falter" zulässig, dass die ÖVP bewusst geplant habe, die Kosten für den Wahlkampf 2019 zu überschreiten.

Eine "außerordentliche Revision" der ÖVP gegen die entsprechende Urteile des Handelsgerichtes Wien und des Oberlandesgerichtes Wien hat das Höchstgericht nun zurückgewiesen.

Dem "Falter" waren im Wahlkampf 2019 Unterlagen sowohl über den aktuellen als auch über den Wahlkampf der ÖVP 2017 zugespielt worden. 2017 hatte die ÖVP - das war bereits bekannt - die Kostengrenze massiv überschritten. Neu war im Bericht aber, dass die ÖVP die Überschreitung schon im Budget stehen hatte, während sie öffentlich noch die Einhaltung der Wahlkampfkosten zusagte. Außerdem schloss der "Falter" aus den Unterlagen, dass 2019 eine neuerliche Überschreitung bzw. die Verschleierung der tatsächlichen Wahlkampfkosten geplant gewesen sei. Das wollte die ÖVP nicht stehen lassen und klagte auf Unterlassung.

Erstinstanzliches Urteil vom April

Im April hatte das Handelsgericht Wien zwar entschieden, dass der "Falter" die Behauptung, dass die ÖVP die Wahlkampfkosten-Überschreitung "vor dem Rechnungshof verbergen will", unterlassen und widerrufen muss. Gleichzeitig wurde dem Wochenmagazin laut dem erstinstanzlichen Urteil aber erlaubt zu schreiben, dass "die ÖVP bewusst plane", die gesetzliche Wahlwerbungsausgabenbeschränkung zu überschreiten und "bewusst die Öffentlichkeit über ihre Wahlkampfausgaben täuscht".

Dagegen hatte die ÖVP berufen. Dieser Berufung hatte das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 29. Juli (2 R 75/21w) "nicht Folge gegeben". Auch dagegen hatte die ÖVP eine "außerordentliche Revision" eingelegt. Mit dem nun veröffentlichten Beschluss vom 20. Oktober (6 Ob 177/21d), der der APA vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof auch dieses Rechtsmittel zurückgewiesen.

"Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren maßgebliche Positionen, obwohl sie dem Wahlkampf zuzuordnen waren, nicht als Wahlkampfkosten gebucht. In der inkriminierten Veröffentlichung sind auch auszugsweise Tabellen abgedruckt, die die unterschiedlichen Buchungsmethoden veranschaulichen", begründete der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung. "Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die Äußerungen im inkriminierten Artikel insoweit als von einer ausreichenden Faktenbasis gedeckt einstuften, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die Manipulationen bewusst erfolgten", schreibt der OGH in seinem Beschluss.

Nehammer zurückhaltend

ÖVP-Chef und Bundeskanzler Karl Nehammer, der zwischen Jänner 2018 und Jänner 2020 Generalsekretär der ÖVP war, äußerte sich im Pressefoyer nach dem Ministerrat zurückhaltend zu dem OGH-Beschluss: Er kenne das Urteil noch nicht, meinte er auf eine entsprechende Frage. In der Zeit, in der er für den Wahlkampf verantwortlich war, sei man deutlich unter der Grenze geblieben, dazu würden dann ohnehin auch alle Informationen vorliegen.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Wochenzeitung "Falter" hat im Rechtsstreit mit der ÖVP nun auch vor dem Obersten Gerichtshof Recht bekommen.
  • Damit ist der Vorwurf des "Falter" zulässig, dass die ÖVP bewusst geplant habe, die Kosten für den Wahlkampf 2019 zu überschreiten.
  • Eine "außerordentliche Revision" der ÖVP gegen die entsprechende Urteile des Handelsgerichtes Wien und des Oberlandesgerichtes Wien hat das Höchstgericht nun zurückgewiesen.
  • Im April hatte das Handelsgericht Wien zwar entschieden, dass der "Falter" die Behauptung, dass die ÖVP die Wahlkampfkosten-Überschreitung "vor dem Rechnungshof verbergen will", unterlassen und widerrufen muss.
  • Gleichzeitig wurde dem Wochenmagazin laut dem erstinstanzlichen Urteil aber erlaubt zu schreiben, dass "die ÖVP bewusst plane", die gesetzliche Wahlwerbungsausgabenbeschränkung zu überschreiten.