Neue Impfpflicht-Verordnung: Entwurf macht es für Genesene schwerer

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Während am Donnerstag die Impfpflicht die letzte Hürde im Bundesrat nimmt, wurde ein neuer Entwurf zur Verordnung bekannt. Nachgeschärft wird bei Genesenen. Erleichterungen hingegen gibt es für Geimpfte aus dem Ausland, die mit nicht zugelassenen Impfstoffen immunisiert sind.

Der neue Entwurf zur Impfpflicht bringt neue Sonderbestimmungen, vor allem für Genesene. Als geimpft gilt laut dem durchgesickerten Dokument, wer eine Corona-Erkrankung überstanden und danach zweimal geimpft ist. Der umgekehrte Fall, also zuerst geimpft, dann genesen ist nicht zulässig. 

Nach dem Tag, an dem die positive Probe abgegeben wurde, muss der erste Stich innerhalb von 180 Tagen und der zweite dann innerhalb der darauffolgenden 190 verabreicht worden sein. Ein Antikörpernachweis, egal ob er gut oder schlecht ausfällt, zählt nicht. 

Ausländische Impfstoffe gültig

Anerkannt werden auch "mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen", immer vorausgesetzt, zwei Dosen wurden verabreicht. Das berichtet der "Kurier", dem das Papier vorliegt. Das wird vor allem Pflegekräfte aus dem Ausland betreffen und natürlich Touristen. 

Neue Ausnahme für die Impfung

Bei den Gründen, die von der Impfpflicht befreien, gibt es ebenfalls einen neuen. "Schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist", gelten als Entschuldigungsgrund, keinen Stich zu bekommen. 

Wer Ausnahmebescheide ausstellen darf: 

  • Fachlich geeignete Ambulanzen: Fachambulanzen für Immunsupprimierte, Dermatologie (Allergien, Autoimmunerkrankungen), Interne (Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologie, Pneumologie), Geriatrie, Transplantationsmedizin, Transplantationschirurgie, Neurologie
  • Amtsärzte, Epidemieärzte

Fristen für die Impfung:

Wer jetzt mit dem Impfen anfängt braucht den ersten Stich, dann innerhalb von 65 Tagen den zweiten und innerhalb von 190 Tagen den dritten. Wer bereits einen Stich hat muss nach dem zweiten Stich innerhalb von 190 Tagen den dritten bekommen. 

Wem nur der Booster fehlt, der braucht ihn innerhalb von 190 Tagen nach dem zweiten Stich. Wenn die Erstimpfung mehr als 360 Tage alt ist, muss wieder von vorne angefangen werden. Die erste Impfung zählt nicht. 

ribbon Zusammenfassung
  • Der neue Entwurf zur Impfpflicht bringt neue Sonderbestimmungen, vor allem für Genesene.
  • Als geimpft gilt laut dem durchgesickerten Dokument, wer eine Corona-Erkrankung überstanden und danach zweimal geimpft ist. Der umgekehrte Fall, also zuerst geimpft, dann genesen ist nicht zulässig. 
  • Nach dem Tag, an dem die positive Probe abgegeben wurde, muss der erste Stich innerhalb von 180 Tagen und der zweite dann innerhalb der darauffolgenden 190 verabreicht worden sein.
  • Anerkannt werden auch "mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen", immer vorausgesetzt, zwei Dosen wurden verabreicht.
  • Bei den Gründen, die von der Impfpflicht befreien, gibt es ebenfalls einen neuen. "Schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist", gelten als Entschuldigungsgrund.
  • Wer jetzt mit dem Impfen anfängt braucht den ersten Stich, dann innerhalb von 65 Tagen den zweiten und innerhalb von 190 Tagen den dritten. Wer bereits einen Stich hat muss nach dem zweiten Stich innerhalb von 190 Tagen den dritten bekommen. 

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