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Die Eckpunkte zur Impfpflicht

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Die Bundesregierung hat am Sonntag den finalen Entwurf für die ab Februar 2022 geplante allgemeine Impfpflicht präsentiert. Die Impfpflicht soll für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren gelten. Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene (180 Tage lang). Der Strafrahmen liegt von 600 bis 3.600 Euro, ab Mitte März wird kontrolliert.

Jede Person darf maximal vier Mal gestraft werden. Das Gesetz wurde möglichst flexibel gestaltet und kann per Verordnung angepasst und sogar außer Kraft gesetzt werden. Eine Kontrollkommission überwacht die Ausführung der Impfpflicht . Der Nationalratsbeschluss soll am Donnerstag erfolgen.

Im Folgenden ein Überblick über die Eckpunkte der geplanten allgemeinen Impfpflicht.

BETROFFENE

Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sie müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt (auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums). Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie auch die weiteren Impfungen ("Booster") umfasst. Auch der Abstand zwischen den Immunisierungen muss per Verordnung festgelegt werden.

AUSNAHMEN

Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch Schwangere (für die Dauer der Schwangerschaft) und Personen, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Das können Allergien, Organtransplantationen, Stammzelltransplantation oder Autoimmun-Erkrankungen sein. Ein Ausnahmegrund ist aber nicht nur auf die körperliche Gesundheit eingeschränkt. In einzelnen extremen Fällen kann bei Vorliegen einer Angststörung, bei der es zu einer Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt, eine Ausnahme gemacht werden.

Einen entsprechenden Bescheid dürfen fachlich geeignete Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ausstellen und nicht wie ursprünglich geplant auch Hausärzte und Psychiater.

Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest zu bestätigen. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen. Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

Ausnahmen gibt es auch für Genesene - und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven Tests. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.

ABLAUF

Die Impfpflicht wird in drei Phasen eingeführt. Ab Anfang Februar wird jeder Haushalt schriftlich über die Maßnahme informiert. Ab 16. März wird die Impfpflicht zu einem Kontrolldelikt. Die Kontrollen erfolgen überall, etwa im Straßenverkehr. Wird jemand ertappt, der nicht geimpft ist, muss er ab diesem Zeitpunkt mit einer Anzeige rechnen.

Sollte es epidemiologisch notwendig sein, tritt nach einer gewissen Zeit die dritte Phase in Kraft. Dann bekommen Ungeimpfte einen Impftermin zugeordnet, wenn sie diesen nicht einhalten, bekommen sie automatisierte Impfstrafverfügungen (nach Erinnerung) ausgestellt.

STRAFEN

Wer bei einer Kontrolle keinen Impfstatus hat, muss mit Strafen rechnen. Bei einem "ordentlichen Verfahren" beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Alternativ kann auch ein sogenanntes "abgekürztes Verfahren" durchgeführt werden. Hier sind Strafen von bis zu 600 Euro vorgesehen. Wird dieser Betrag dann nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, kommt es jedenfalls zur Einleitung eines ordentliches Verfahrens. Jede Person darf maximal vier Mal gestraft werden.

Sofern man einen Strafbefehl erhält, kann man laut Gesundheitsministerium die Strafe noch abwenden, indem man doch impfen geht - solange das Verfahren noch am Laufen ist. Im Rahmen einer sogenannten "tätigen Reue" kann man sich aus der Strafe herausimpfen. Strafen gibt es auch für Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen - und zwar in Höhe von bis zu 7.200 Euro.

Ausdrücklich klargestellt wird im Gesetz in, dass die Impfung nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden darf. Es wird keine Haft- und keine Beugestrafen geben.

PFLICHTDAUER

Die Impfpflicht wird dem Gesetz zu Folge mit 31. Jänner 2024 außer Kraft treten.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Bundesregierung hat am Sonntag den finalen Entwurf für die ab Februar 2022 geplante allgemeine Impfpflicht präsentiert.
  • Die Impfpflicht soll für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren gelten.
  • Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene.
  • Im Folgenden ein Überblick über die Eckpunkte der geplanten allgemeinen Impfpflicht.

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