Detailkritik an Teilpension
Mit der Teilpension wird es - einen entsprechenden Parlamentsbeschluss vorausgesetzt - ab kommendem Jahr möglich sein, reduziert weiter zu arbeiten und gleichzeitig einen bereits angesparten Teil der Pension zu beziehen. Dafür wird die Altersteilzeit schrittweise eingeschränkt. Sie kann künftig nur noch drei statt wie bisher fünf Jahre genutzt werden. Letzteres wird vom ÖGB ausdrücklich nicht begrüßt. Die Altersteilzeit habe viele ältere Beschäftigte dazu motiviert, länger im Erwerbsleben zu verbleiben.
Ein Spezifikum der Teilpension ist die Festlegung relativ breiter Korridore. Wer die Arbeitszeit um 25 bis 40 Prozent reduziert, bekommt 25 Prozent des bis dahin am Pensionskonto angesparten Betrags zur Entlohnung dazu. Bei einer Senkung der Arbeitszeit um 41 bis 60 Prozent werden zusätzlich zum Gehalt 50 Prozent der bisherigen Gutschrift ausbezahlt. Wer um 61 bis 75 Prozent reduziert, also dann nur noch ein vergleichsweise geringes Erwerbseinkommen hat, erhält 75 Prozent des am Konto erworbenen Anspruchs.
Hier hakt der Verfassungsdienst ein. Für ihn stellt sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Regelung. Eine Überprüfung der Bestimmung sowie jedenfalls eine Ergänzung der Erläuterungen werde angeregt. Zudem macht der Verfassungsdienst darauf aufmerksam, dass es den Begriff der Teilpension rechtlich jetzt schon gibt. Insofern regt man an, sich für die neue Pensionsart einen anderen Namen einfallen zu lassen. Andere Sorge hat die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Sie fordert Verhandlungen, dass auch im Beamte-Dienstrecht die Teilpension in Anspruch genommen werden kann.
Weiters in der Gesetzesnovelle enthalten ist ein Nachhaltigkeitsmechanismus. Werden die Ausgaben für das Pensionssystem bis 2030 nicht entsprechend gedämpft, wird die Regierung verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen. Das Bündel an Möglichkeiten umfasst einen erschwerten Zugang zur Korridorpension, Beitragserhöhungen, ein erhöhtes Antrittsalter, geringere Anpassung oder verschlechterten Kontoprozentsatz, der für die Höhe des Ruhestandsbezugs mit verantwortlich ist.
Zielpfad für Seniorenvertretung nicht realistisch
Aus Sicht des Seniorenrats ist der Zielpfad, der im Gesetz dargelegt ist, nicht realistisch, weil viel zu niedrig. Angesichts dessen, dass gerade in den kommenden Jahren besonders geburtenstarke Jahrgänge in den Ruhestand treten werden, werde der Nachhaltigkeitsmechanismus 2030 wohl auf jeden Fall ausgelöst.
Ganz anders lautet die Kritik der Industriellenvereinigung. Die Regelung stelle nur ein Budgetmonitoring für das Kapitel Pensionsversicherung dar. Dieses ist an sich für die IV zu begrüßen, doch könne ein Berichtswesen einen echten Mechanismus nicht ersetzen. So sind aus Sicht der Industriellenvereinigung auch die Schrauben, an denen gedreht werden könnte, zu allgemein und unpräzise angeführt. Dem ÖGB ist der Mechanismus hingegen zu unflexibel. Wenn die Ausgaben strikt gedeckelt seien, könnte es schwierig sein, auf unerwartete demografische oder wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren.
Was die Teilpension angeht, gibt es jede Menge Detailkritik. Unter anderem missfällt der IV, dass eine 38,5 Stunden-Woche als Normalarbeitszeit herangezogen wird. Während für die Industriellenvereinigung feststeht, dass die Teilpension Vereinbarungssache sein muss, drängen die Seniorenvertreter auf einen Rechtsanspruch. Stimme ein Arbeitgeber einer Teilpension nicht zu, könne das rasch zu einer Kündigung führen, deren Folge eine Vollpension wäre.
Zusammenfassung
- Ab 2025 soll mit der Teilpension eine Reduktion der Arbeitszeit um 25 bis 75 Prozent möglich sein, wobei je nach Umfang zwischen 25 und 75 Prozent des angesparten Pensionsbetrags zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden.
- Der Seniorenrat fordert einen Rechtsanspruch auf Teilpension, während die Industriellenvereinigung eine Statistikverzerrung befürchtet und den vereinbarten Nachhaltigkeitsmechanismus als zu unverbindlich kritisiert.
- Die Altersteilzeit kann künftig nur noch drei statt bisher fünf Jahre genutzt werden, was vom ÖGB kritisiert wird, da dies ältere Beschäftigte vom längeren Verbleib im Erwerbsleben abhalten könnte.