Wieder Diskussion um "konsenslose" Donaukraftwerke in OÖ
Die Umweltanwaltschaft hat festgestellt, dass Wasserkraftwerke, die zwischen 1964 und 1982 errichtet worden sind - dazu zählen große Anlagen an der Donau - eine naturschutzrechtliche Bewilligung benötigt hätten, die aber nicht vorliegt. Im Paragraf 57a des oberösterreichischen Naturschutzgesetzes wurde zwar quasi eine Amnestie für sie erlassen, dieser Paragraf heble aber das Verursacherprinzip aus und sei daher verfassungswidrig, so die Umweltanwaltschaft, die sich dabei auf ein Rechtsgutachten von Lorenz E. Riegler (Kanzlei Allright) stützt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Sache vor dem Höchstgericht landet, schätzt man aufgrund des eingeschränkten Kreises von Berechtigten - der Umweltanwaltschaft oder NGOs steht der Weg dorthin in diesem Fall nicht offen - als eher gering ein. Auch geht die Umweltanwaltschaft davon aus, dass die Kraftwerke eine Naturschutz-Bewilligung bekommen hätten. Aber möglicherweise wären dann damals Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt worden.
Wie man nun mit dem Problem umgehen soll, lässt Donat offen. Er hat ein ökologisches Gutachten beim Büro Ökoteam in Auftrag gegeben, das versucht hat, die Auswirkungen nachträglich zu erfassen - etwa, wie viele Schotterbänke, wie viel Auwald oder Überflutungsgebiet weggefallen ist. Donat kann sich vorstellen, dass hier beispielsweise im Rahmen der Renaturierungsverordnung Maßnahmen nachträglich umgesetzt werden. Bei der Finanzierung schwebt ihm ein "gemischter Satz" vor, sprich Betreiber und öffentliche Hand sollen beide etwas beitragen.
Zusammenfassung
- Mehreren großen Donaukraftwerken, die zwischen 1964 und 1982 errichtet wurden, fehlen laut oberösterreichischer Umweltanwaltschaft die naturschutzrechtlichen Bewilligungen.
- Die Umweltanwaltschaft hält Paragraf 57a des oberösterreichischen Naturschutzgesetzes, der eine Amnestie für diese Kraftwerke vorsieht, für verfassungswidrig und stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten von Lorenz E. Riegler.