Pinzgauer Tischlermeister rechtswidrig festgenommen

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Ein Tischlermeister aus Zell am See, der am 3. April gegen das Covid-19-Maßnahmengesetz verstoßen haben soll und nach einem Wortgefecht festgenommen worden war, hat mit einer Beschwerde gegen die Amtshandlung beim Landesverwaltungsgericht recht bekommen. Dem am Mittwoch ergangenen Urteil zufolge war die Festnahme, das Anlegen der Handfesseln und die Anhaltung in der Polizeiinspektion rechtswidrig.

Ein Tischlermeister aus Zell am See, der am 3. April gegen das Covid-19-Maßnahmengesetz verstoßen haben soll und nach einem Wortgefecht festgenommen worden war, hat mit einer Beschwerde gegen die Amtshandlung beim Landesverwaltungsgericht recht bekommen. Dem am Mittwoch ergangenen Urteil zufolge war die Festnahme, das Anlegen der Handfesseln und die Anhaltung in der Polizeiinspektion rechtswidrig.

Der Anwalt des Tischlers hatte die sogenannte Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht. "Ich hoffe, dass die Exekutive in Zukunft nicht mehr rechtswidrig handelt. Das Land Salzburg muss nun die Kosten bezahlen, die meinem Mandanten entstanden sind", erklärte Rechtsanwalt Franz Essl gegenüber der APA.

Zu dem Vorfall kam es am Abend des 3. April in einer offiziell geschlossenen "Container-Bar", die der Tischlermeister auf dem Areal der Tischlerei als Geschäftsführer betreibt. In der Bar habe sein Mandant mit seiner Lebensgefährtin und einem Tischlereikunden einen Auftrag zur Anfertigung einer Küche besprochen, schilderte der Anwalt. Plötzlich hätten zunächst unbekannte Personen mit Taschenlampen durch ein Fenster in den Raum geleuchtet und gefragt, wer denn da sei. Der Unternehmer habe geantwortet, "wir haben geschlossen". Anschließend hätten die Unbekannten versucht, die Eingangstüre zu öffnen, die jedoch versperrt gewesen sei.

Schließlich hätten sich die Polizeiorgane zu erkennen gegeben und die Öffnung gefordert. Nachdem der Tischlermeister die Türe geöffnet habe, habe ihm ein Polizist der Polizeiinspektion Zell am See vorgeworfen, entgegen den herrschenden Corona-Bestimmungen die Bar eröffnet zu haben. Der Unternehmer habe das verneint und erklärt, dass er ein Kundengespräch führe. In weiterer Folge habe der Tischlermeister den Polizisten aufgefordert, seine Dienstnummer bekannt zugeben, was dieser verweigert habe. Auch der Tischlermeister habe sich geweigert, sich auszuweisen, weil er zuerst die Dienstnummer des Polizisten sehen wollte.

Die Situation ist dann offensichtlich aus den Fugen geraten. Polizisten, die zur Verstärkung des Einsatzes gerufen wurden, hätten "brachial" die Türe nach außen aufgerissen, schilderte Essl. Nachdem der Unternehmer einen Polizisten zur Rede gestellt habe, hätten drei oder vier vermummte Polizisten die Bar gestürmt, den Tischlermeister zu Boden gerissen und seine Hände mit Handfesseln am Rücken gefesselt. Dabei seien die Handfesseln an der rechten Hand unnötigerweise dermaßen fest zugedrückt worden, dass dieses sofort Schmerzen bereitete. Deshalb habe der am Boden liegende Pinzgauer die Polizisten aufgefordert, die Handfesseln wegen seiner Schmerzen zu lockern.

"Die Polizisten haben darauf nicht reagiert", so der Anwalt. Im Gegenteil, der Unternehmer sei "grob angefasst" und in den Streifenwagen zur Polizeiinspektion Zell am See gefahren worden. Während der Fahrt sei er von einem im Auto sitzenden Polizisten ausgelacht worden. Auf der Polizeiinspektion sei es nur unter großen Anstrengungen möglich gewesen, die Handfesseln abzunehmen. Nach einem Aufenthalt von rund 30 Minuten in einer Arrestantenzelle sei dem Unternehmer ein handschriftlicher Zettel mit einer Telefonnummer überreicht worden. Die Zellentür sei geöffnet und der Mann kommentarlos entlassen worden.

Nach Einbringung der Beschwerde forderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg die belangte Behörde zu einer Stellungnahme auf. In der Gegenschrift hieß es, der Pinzgauer habe sich trotz mehrmaliger Aufforderungen geweigert, sich auszuweisen oder seine Daten bekannt zu geben. Die Situation sei tumultartig und aggressiv gewesen. Der Versuch, den Mann zur Feststellung der Identität aus dem Lokal zu verbringen, sei vereitelt worden, hieß es. Der Mann habe versucht, jegliches Vorgehen der Beamten durch Spreizen seine Hände und Füße gegen die Einrichtungsgegenstände zu verhindern. Das Erfassen seiner Arme sei vorerst ebenfalls erfolglos gewesen, da der Beschwerdeführer diese dem Beamten entriss und vor seinem Körper verschränkte. Er sei trotz erfolgter Abmahnung in seinem aggressiven Verhalten verharrt, weshalb schließlich die Festnahme ausgesprochen worden sei.

Nach der am 8. Juni durchgeführten Verhandlung kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass es schon zu Beginn der Amtshandlung eine Aushändigung der Dienstnummer - wie rechtlich vorgesehen - möglich gewesen wäre, um die Amtshandlung nicht eskalieren zu lassen. Erst durch die Verweigerung des Polizisten, seine Dienstnummer herauszugeben, sei die Situation eskaliert. Das Verweilen von drei Personen in einem verschlossenen Gastlokal stehe in keinem Verhältnis zum schließlich erfolgten Eingriff in die persönliche Freiheit und somit in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.

In dem Urteil wurde auch festgestellt, dass die ursprüngliche Verwaltungsübertretung strittig sei. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraf 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes "konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aber vertretbar annehmen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung fehlte jedoch eine entsprechende Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Covid-19-Maßnahmengesetz". Der dafür erforderliche Paragraf sei erst zwei Tage später in Kraft getreten.

Abgesehen davon sei die Festnahme grundsätzlich unverhältnismäßig gewesen, da die Identität auch anderweitig festgestellt werden hätte können, urteilte das Gericht. "Für das Verharren in der strafbaren Handlung fehlt eine Abmahnung." Schließlich stehe die Festnahme außer Verhältnis zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. "Die zwangsweise durchgesetzte Festnahme war somit rechtswidrig." Aufgrund der rechtswidrigen Festnahme seien auch alle nachfolgenden Akte rechtswidrig gewesen. "Dies trifft auf das Anlegen der Handfesseln und die Anhaltung in der Zelle zu."

ribbon Zusammenfassung
  • Dem am Mittwoch ergangenen Urteil zufolge war die Festnahme, das Anlegen der Handfesseln und die Anhaltung in der Polizeiinspektion rechtswidrig.