APA/APA/dpa-Zentralbild/Waltraud Grubitzsch

Kind bei OP erstickt: Zwei Ärzte verurteilt

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Bei einem Routineeingriff an einem Salzburger Spital atmete ein Kleinkind Erbrochenes ein und starb. Am Freitag wurden zwei Ärzte dafür verurteilt.

Im Prozess gegen zwei Ärzte im "Fall David" sind die beiden Angeklagten am Freitag am Landesgericht Salzburg wegen grob fahrlässiger Tötung nicht rechtskräftig zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Der Kinderchirurg erhielt acht Monate und der Anästhesist 16 Monate bedingte Haft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Eine Obergutachterin ortete eine Verkettung von "Fehlern und Nachlässigkeiten", die im April 2018 zum Tod des 17 Monaten alten David geführt habe.

Die Eltern des verstorbenen Buben bekommen Schmerzensgeld von jeweils 1.000 Euro zusätzlich zu den bereits erfolgten Zahlungen. Strafrichterin Gabriele Glatz ging wie die Staatsanwaltschaft von dem Delikt der grob fahrlässigen Tötung aus, die Strafdrohung beträgt in diesem Fall bis zu drei Jahren Haft.

Elf Tage nach OP verstorben

Das Kleinkind war bei einem Routineeingriff in einem Salzburger Krankenhaus gestorben. Die beschuldigten Mediziner hatten das Kind unter Narkose operiert. Der kleine David war dabei allerdings nicht nüchtern und atmete Erbrochenes ein. Er starb elf Tage später an einem Hirnschaden.

Der Bub war am Abend des 16. April 2018 in die Salzburger Landeskliniken (SALK) gebracht worden, weil er sich einen kleinen Blutschwamm auf der Wange aufgekratzt hatte und dieser zu bluten begann. Der Vater konnte die Blutung zwar zunächst stillen, aus Angst vor Infektionen fuhren die Eltern aber ins Spital. Dort brach die Wunde bei der Behandlung erneut auf. Die beiden Ärzte entschieden sich daraufhin für eine Operation.

Eltern informierten Ärzte 

Die Staatsanwaltschaft warf den bisher unbescholtenen Angeklagten Behandlungsfehler vor. Die Eltern hätten darauf hingewiesen, dass David zu Hause noch Joghurt, rote Rüben und Kartoffelpüree gegessen habe. Im Falle einer Narkose müsse das Kind aber sechs Stunden nüchtern sein. Trotzdem wurde es bereits rund zwei Stunden später operiert.

Ein Gutachten einer deutschen Ärztin aus dem Fachbereich Anästhesie, Karin Becke-Jakob, Chefärztin der Abteilung für Anästhesie der Cnopfschne-Kinderklinik in Nürnberg, sollte Widersprüche klären. Sie stellte fest, dass es am 16. April 2018 zu einem tragischen Zwischenfall kam. Aus ihrer Sicht habe nicht ein einzelner grob fahrlässiger Behandlungsfehler zum Tod des kleinen Patienten geführt, sondern eine Verkettung von mehreren Fehlern ab Zeitpunkt der Absprache der beiden Ärzte über die Operation bis zur Notfallbehandlung. So sei etwa die Überwachung der Narkose unzureichend gewesen, ebenso die Sofortmaßnahmen nach Eintritt der Komplikationen. Sie sprach den Eltern des kleinen Davids ihr Beileid aus.

Eine Sechs-Stunden-Frist zwischen Nahrungsaufnahme und Narkose sei abgesehen eines indizierten Notfalls internationaler Standard. Die Obergutachterin ortete eine mangelhafte Kommunikation unter den beiden angeklagten Ärzten und bemängelte ihr Verhalten vor allem nach Eintritt der Komplikationen. Das Anlegen einer Sauerstoffmaske sei nicht sofort erfolgt, ebenso nicht ein sofortiges Absaugen der Aspiration. Erst eine herbeigerufene Ärztin, die eine "Schockstarre" bei den Beschuldigten wahrgenommen habe, habe die Notfallmaßnahmen "lege artis" gestartet, und den Patienten auch intubiert.

Die Obergutachterin kritisierte, dass das Monitoring des Patienten mangelhaft gewesen sei. 

ribbon Zusammenfassung
  • Im Prozess gegen zwei Ärzte im "Fall David" sind die beiden Angeklagten am Freitag am Landesgericht Salzburg wegen grob fahrlässiger Tötung nicht rechtskräftig zu Bewährungsstrafen verurteilt worden.
  • Eine Obergutachterin ortete eine Verkettung von "Fehlern und Nachlässigkeiten", die im April 2018 zum Tod des 17 Monaten alten David geführt habe.
  • Die Eltern des verstorbenen Buben bekommen Schmerzensgeld von jeweils 1.000 Euro zusätzlich zu den bereits erfolgten Zahlungen.
  • Strafrichterin Gabriele Glatz ging wie die Staatsanwaltschaft von dem Delikt der grob fahrlässigen Tötung aus, die Strafdrohung beträgt in diesem Fall bis zu drei Jahren Haft.

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