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Froschquaken an Nachbars Teich muss hingenommen werden

Heute, 09:19 · Lesedauer 2 min

Quaken am Schwimmteich des Nachbarn laut die Frösche, so muss das hingenommen werden. Das hat das Landesgericht Linz entschieden. Anders als das Erstgericht, das Bezirksgericht Traun, sah die zweite Instanz in einem Fall in Pasching (Bezirk Linz-Land) keine Verpflichtung des Grundbesitzers zur Vergrämung der Amphibien. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, dem Kläger steht noch der Gang zum Obersten Gerichtshof (OGH) offen.

Ein Grundbesitzer hatte in seinem Garten einen Schwimmteich errichtet, in dem sich über viele Jahre hinweg ohne sein Zutun Frösche angesiedelt und vermehrt hatten. Das nervte einen Nachbarn so sehr, dass er vor Gericht zog und auf Unterlassung klagte.

Das Bezirksgericht Traun befand, dass der Schwimmteichbesitzer Vergrämungsmaßnahmen setzen müsse. Das Landesgericht Linz als übergeordnete Instanz sah das aber anders: Beim Quaken der Frösche handle es sich um "Naturwirken". Und das Nachbarrecht sei nicht dazu da, um gegen bloßes Naturwirken vorzugehen. Es bestehe daher keine Pflicht, etwa mit einem Amphibienzaun etwas gegen sich natürlich ansiedelnde Frösche zu unternehmen.

Darüber hinaus hielt das Gericht fest, dass Frösche in Oberösterreich zu den geschützten Tieren gehören und laut Naturschutzgesetz "nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden dürfen. Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten", hieß es seitens des Gerichts.

Zusammenfassung
  • Das Landesgericht Linz hat entschieden, dass das Quaken von Fröschen am Schwimmteich eines Nachbarn in Pasching (Bezirk Linz-Land) hingenommen werden muss.
  • Im Gegensatz zum Bezirksgericht Traun sieht die zweite Instanz keine Verpflichtung für den Teichbesitzer, Maßnahmen gegen die selbstständig angesiedelten Frösche zu ergreifen, da es sich um "Naturwirken" handelt.
  • Frösche sind in Oberösterreich gesetzlich geschützt, weshalb laut Naturschutzgesetz weder Vergrämung noch Eingriffe in Fortpflanzungsstätten erlaubt sind; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und der Kläger kann den OGH anrufen.