EU-Parlament
EU: Keine Verjährungsfristen mehr für Kindesmissbrauch
Die EU-weiten Definitionen von Straftaten in diesem Zusammenhang sollen dabei etwa mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten und sich auch auf Deepfakes und Livestreaming beziehen.
Missbrauch und Kontaktaufnahme dafür sollen online und real gleichermaßen strafrechtlich verfolgt werden.
Die Höchststrafen für mehrere Straftaten wie den Besitz und Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder das Anbieten von Gegenleistungen für Missbrauchshandlungen sollen hinaufgesetzt werden. Gleichzeitig sollen für das Anzeigen dieser Taten sowie daraus entstehende Entschädigungsansprüche keine Verjährungsfristen mehr gelten.
Vor Verhandlungen von EU-Parlament und Rat
Das EU-Parlament fordert eine neue Definition des Begriffs "Einwilligung" speziell für Kinder, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben.
Im gegenseitigen Einvernehmen erfolgende sexuelle Handlungen unter Gleichaltrigen sollten - außer bei Abhängigkeit oder Vertrauensmissbrauch - nicht unter Strafe stehen. Als strafbarer erschwerender Umstand soll dagegen gelten, wenn man sich als Gleichaltriger ausgibt.
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Die Verhandlungen von Parlament und Rat über die endgültige neue Form des Gesetzes sollen am 23. Juni beginnen. Zu einer gesonderten Verordnung über die Bekämpfung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet hat das EU-Parlament bereits 2023 seine Haltung deponiert und wartet seither auf eine Einigung mit dem Rat.
Video: Kindesmissbrauch: Wie arbeiten Ermittler?
Zusammenfassung
- Das EU-Parlament hat am Dienstag mit überwältigender Mehrheit einen Gesetzesentwurf angenommen, der es ermöglichen soll, wirksamer gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorzugehen.
- Die EU-weiten Definitionen von Straftaten in diesem Zusammenhang sollen dabei etwa mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten und sich auch auf Deepfakes und Livestreaming beziehen.
- Die Höchststrafen für mehrere Straftaten wie den Besitz und Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder das Anbieten von Gegenleistungen für Missbrauchshandlungen sollen hinaufgesetzt werden.
- Gleichzeitig sollen für das Anzeigen dieser Taten sowie daraus entstehende Entschädigungsansprüche keine Verjährungsfristen mehr gelten.