APA/APA (dpa)/Federico Gambarini

Neue Corona-Verordnung: Friseure können sich von Maskenpflicht befreien

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Die neue Corona-Verordnung bringt strengere Regeln. Allerdings sollen sich Beschäftigte im Handel angeblich von der Maskenpflicht befreien können. Der Lebensmittelhandel ist davon aber ausgenommen.

Rund 90 Prozent der Corona-Neuinfektionen gehen auf die Delta-Variante zurück. Aus diesem Grund hat die Corona-Taskforce am Donnerstag getagt. Um die Ausbreitung der Delta-Variante und den Anstieg der Neuinfektionen einzudämmen, wurden wieder Verschärfungen der Maßnahmen getroffen.

Der Zeitung "Heute" liegt die neue Verordnung nun vor. Wie erwartet, werden folgende Regeln gelten:

  • Nachtgastronomie: Ab 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.  Eine Genesung reicht ebenso wenig wie ein Antigen-Test. 
  • Grüner Pass: Ab 15. August gibt es das Zertifikat für den Grünen Pass erst bei vollständiger Immunisierung. Das Zertifikat wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert. 
  • Kontaktdatenerfassung: In der Gastronomie und bei Veranstaltungen bleibt die Registrierungspflicht bis auf Weiteres verpflichtend.   

Die neue Masken-Regelung

Der Mund-Nasenschutz bleibt. Er gilt weiterhin in Apotheken, im Lebensmittelhandel, in Banken, in der Post oder bei Behörden. In Krankenhäusern muss weiterhin FFp2-Maske getragen werden. Bei körpernahen Dienstleistern gilt außerdem die 3-G-Regel. 

Neu ist aber, dass sich laut "Heute" auch Verkäufer mit unmittelbarem Kundenkontakt von der Maskenpflicht befreien können, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen 3-G-Nachweis zeigen. Das gilt etwa für Friseure oder Fußpfleger. Ausgenommen sind davon Beschäftigte im Lebensmittelhandel, Banken, der Post und auch Behörden. Dieser Lockerung dürfte eine Forderung der Gewerkschaft vorausgegangen sein. Friseure oder Fußpfleger, die einen 3-G-Nachweis erbracht haben, dürfen die Maske aber nur dann ablegen, wenn sie den 3-G-Nachweis der Kunden gesehen haben.

ribbon Zusammenfassung
  • Rund 90 Prozent der Corona-Neuinfektionen gehen auf die Delta-Variante zurück. Aus diesem Grund hat die Corona-Taskforce am Donnerstag getagt.
  • Um die Ausbreitung der Delta-Variante und den Anstieg der Neuinfektionen einzudämmen, wurden wieder Verschärfungen der Maßnahmen getroffen.
  • Der Zeitung "Heute" liegt die neue Verordnung nun vor.
  • Der Mund-Nasenschutz bleibt. Er gilt weiterhin in Apotheken, im Lebensmittelhandel, in Banken, in der Post oder bei Behörden. In Krankenhäusern muss weiterhin FFp2-Maske getragen werden.
  • Neu ist aber, dass sich laut "Heute" auch Verkäufer mit unmittelbarem Kundenkontakt von der Maskenpflicht befreien können, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen 3-G-Nachweis zeigen.
  • Das gilt etwa für Friseure oder Fußpfleger. Ausgenommen sind davon Beschäftigte im Lebensmittelhandel, Banken, der Post und auch Behörden.

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