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Verspätung oder Anullierung: Diese Ansprüche haben Flugreisende

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Wenn sich ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird, ist es wichtig, seine Rechte als Passagier zu kennen. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert für solche Fälle klare Regeln.

Urlaubszeit ist Flugreisezeit. Dabei kommt es immer wieder zu Verspätungen. Das kann sehr ärgerlich sein. Die EU-Fluggastrechte geben dafür klare Regeln vor. Je nach Dauer der Verspätung besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistung oder Ausgleichszahlung, so ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried in einer Aussendung.

Ist der Flug um fünf Stunden oder mehr verzögert oder wird gar annulliert, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises, eventuell mit einem Rücktransport zum ersten Abflugort oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Kommt man mindestens drei Stunden verspätet am Endziel an, haben Flugreisende außerdem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Fluglinien müssen Verpflegung anbieten

Wenn sich der Abflug verspätet (um zwei bis vier Stunden je nach Flugstreckenlänge), ist die Fluglinie grundsätzlich verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate oder das Versenden von E-Mails zu ermöglichen. Das gilt konkret:

  • bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km um zwei Stunden oder mehr
  • bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km bis zu 3.500 km um drei Stunden oder mehr
  • bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km um vier Stunden oder mehr

Eine Verpflichtung zu weiteren Betreuungsleistungen wie etwa eine Übernachtung in einem Hotel und der Transfer zu diesem Hotel können hinzukommen, wenn der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann.

Bei Verspätungen von über fünf Stunden hat der Fluggast das Recht, auf den (Weiter-)Flug zu verzichten und den Ticketpreis zurückzuverlangen. Falls erforderlich muss der Passagier zum Ausgangsort zurückgebracht werden.

Pauschale Entschädigung, wenn Airline zu spät informiert

"Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde", so Authried. Aber auch wenn zwei Wochen unterschritten wurden, bestehe noch kein Anspruch auf Entschädigung – sofern ein alternativer Flug angeboten wird und dabei bestimmte Zeitrahmen bei Abflug und Ankunft eingehalten werden.

So muss die Airline bei Benachrichtigung innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug keinen pauschalen Ersatz leisten, wenn ein neuer Flug angeboten wird, der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt.

Höhe der Ausgleichszahlung von Strecke abhängig

Passagiere haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ein Flug mehr als drei Stunden später am Endziel ankommt. Die Höhe hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab und beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro.

  • Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km: 250 Euro
  • Bei Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km bis 3.500 km: 400 Euro
  • Bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500 km: 600 Euro

Wenn die Fluglinie einen Alternativflug anbietet, können diese Ausgleichszahlungen unter bestimmten Umständen um 50 Prozent gekürzt werden.

Egal ob verspätet oder annulliert, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z.B. Unwetter oder Terroranschlag). Dies muss von der Fluglinie allerdings nachgewiesen werden.

Zudem muss die Airline belegen können, dass sich die Folgen der außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht vermeiden lassen hätten, wenn alle zumutbaren Maßnahmen (etwa eine Umbuchung) ergriffen worden wären.

ribbon Zusammenfassung
  • Wenn sich ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird, ist es wichtig, seine Rechte als Passagier zu kennen. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert für solche Fälle klare Regeln.

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