Waffeneinsatz der Polizei in Österreich streng geregelt
Der Einsatz von Schusswaffen von Polizeibeamten kommt demnach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn er zum Schutz von Leben "absolut notwendig ist". "Mit Ausnahme von Notwehr muss der Schusswaffengebrauch vorher ausdrücklich angedroht werden", so das Ministerium. Zudem sei stets zu prüfen, ob mildere Mittel wie Ansprache, körperliche Zwangsmittel oder mindergefährliche Mittel ausreichend sind. Der Einsatz ist zudem "sofort zu beenden, sobald der Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann".
Auch bei aufgeheizten Situationen gelten für die Einsatzkräfte in Österreich strenge Regeln. Beim polizeilichen Einschreiten in dynamischen Lagen müssen demnach das geltende Recht, die Menschenrechte und die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. "Grundsätzlich wird versucht, Situationen durch Dialog und Deeskalation zu lösen. Der Einsatz von Waffen - insbesondere durch geschlossene Einheiten - ist streng geregelt und nur bei unbedingter Notwendigkeit zulässig", so das Ministerium. In der Regel müssten demnach mehrfache Aufforderungen und Androhungen vorausgehen. Solche Maßnahmen "kommen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung".
Selbst "mindergefährliche Einsatzmittel" wie Pfefferspray und Taser dürfen von den Beamtinnen und Beamten nur verwendet werden, "wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, der Einsatz notwendig und verhältnismäßig ist und er nicht auf eine Weise erfolgt, die typischerweise Lebensgefahr verursacht". Der Einsatz muss zudem "möglichst maßhaltend und schonend erfolgen".
Waffengebräuche werden untersucht
Waffengebräuche durch Polizeibedienstete, die mit Lebensgefahr verbunden sind oder zum Tod führen, werden in Österreich immer durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) untersucht. Die EBM ist außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelt, "um die Ermittlungen - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in diesen Fällen gefordert - unabhängig durchführen zu können". Zusätzlich werden solche Fälle auch von der Staatsanwaltschaft untersucht.
Zusammenfassung
- Der Schusswaffengebrauch durch die Polizei in Österreich ist ausschließlich als "Ultima Ratio" zulässig und darf nur erfolgen, wenn er zum Schutz von Leben absolut notwendig ist.
- Vor dem Einsatz – außer in Notwehr – muss eine ausdrückliche Androhung erfolgen, und es sind stets mildere Mittel wie Ansprache oder mindergefährliche Einsatzmittel zu prüfen.
- Jeder lebensgefährliche oder tödliche Waffeneinsatz wird von der unabhängigen Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) sowie von der Staatsanwaltschaft untersucht.
