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VfGH lehnt Beschwerde wegen Pilnacek-Suspendierung ab

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde von Sektionschef Christian Pilnacek gegen seine Suspendierung abgelehnt, das verkündete der VfGH am Dienstag. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof (VWGH) übergeben. Abgelehnt hat der VfGH auch die Beschwerde des früheren Salzburger SPÖ-Bürgermeisters Heinz Schaden.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat nun auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beschwerde des suspendierten Sektionschefs Christian Pilnacek abgelehnt. Pilnacek reichte Beschwerde gegen seine Suspendierung vom Dienst ein. Diese soll laut dem suspendierten Sektionschef verfassungswidrig sein.

Der VfGH sieht in diesem Fall hingegen "keine Bedenken", wie es in der offiziellen Aussendung des VfGH heißt. Ob die Suspendierung vom Bundesverwaltungsgericht richtig angewendet wurde, sei keine verfassungsrechtliche Frage. Daher wurde die Beschwerde an den VwGH abgetreten.

Die Suspendierung war vom Justizressort im Zusammenhang mit Ermittlungen bezüglich einer möglicherweise verratenen Hausdurchsuchung, im Zuge derer Pilnacek auch sein Handy abgenommen wurde, ausgesprochen worden.

Auch Beschwerde von Schaden abgelehnt

Abgelehnt hat der VfGH auch die Beschwerde Schadens. Dieser war im Juli 2017 wegen Untreue strafgerichtlich verurteilt worden, was zur Folge hatte, dass der für die Tätigkeit als Bürgermeister zuerkannte Ruhebezug entfiel und nach den Bestimmungen des ASVG neu bemessen wurde. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde dies im Wesentlichen bestätigt. In seiner Beschwerde führte Schaden die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992 ins Treffen.

Die Neubemessung des Ruhebezuges wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch als verhältnismäßig qualifiziert, weil sie an eine tatsächlich verhängte Strafe in einer bestimmten Höhe anknüpft und auf die Dauer der tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge abstellt. Eine unsachliche "Benachteiligung" eines pensionierten Politikers gegenüber aktiven Politikern oder aktiven Beamten habe man nicht erkennen können, weil für diese beiden Gruppen jeweils unterschiedliche Regelungssysteme vorgesehen seien; zudem habe Schaden in das nun für ihn geltende System freiwillig optiert.

Persönlich zeigte sich der Altbürgermeister sehr enttäuscht über die VfGH-Entscheidung. "Das ist natürlich bitter für mich, weil es eine zusätzliche Strafe für mich ist." Nicht nur für ihn, sondern auch für seine Angehörigen, ergänzte Schaden. Er habe als Politiker von seiner Gage monatlich Pensionsbeiträge einbezahlt, insgesamt 270.000 Euro würden auf dem Konto der Stadt Salzburg liegen. Es handle sich dabei um selbst eingezahltes Geld und nicht um Leistungen der Stadt. Schaden kündigte eine Beschwerde gegen die Entscheidung des VfGH beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Die Beschwerde werde sein Anwalt Gerhard Lebitsch einbringen.

Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.

ribbon Zusammenfassung
  • Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat nun auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beschwerde des suspendierten Sektionschefs Christian Pilnacek abgelehnt.
  • Pilnacek reichte Beschwerde gegen seine Suspendierung vom Dienst ein. Diese soll laut dem suspendierten Sektionschef verfassungswidrig sein.
  • Der VfGH sieht in diesem Fall hingegen "keine Bedenken", wie es in der offiziellen Aussendung des VfGH heißt.
  • Ob die Suspendierung vom Bundesverwaltungsgericht richtig angewendet wurde, sei keine verfassungsrechtliche Frage. Daher wurde die Beschwerde an den VwGH abgetreten.
  • Die Suspendierung war vom Justizressort im Zusammenhang mit Ermittlungen bezüglich einer möglicherweise verratenen Hausdurchsuchung, im Zuge derer Pilnacek auch sein Handy abgenommen wurde, ausgesprochen worden.