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VfGH berät über Hofburgwahl und U-Ausschuss

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) berät am 14. und 22. November Anträge zur Bundespräsidentenwahl und zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss. Klargestellt wurde am Mittwoch vom Höchstgericht, dass Rechtsanwalt Werner Suppan - er vertritt unter anderem Ex-ÖVP-Chef Sebastian Kurz und ist auch Ersatzmitglied am VfGH - in allen Anträgen zum U-Ausschuss befangen sei und er deshalb weder mitwirken werde noch Aktenzugang habe.

Die Rechtsvertretung von Kurz "begründet seine Befangenheit in allen Verfahren über Anträge betreffend den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss", betonte der VfGH in einer Presseaussendung. "Es ist daher ausgeschlossen", dass Suppan "zu Beratungen über solche Anträge einberufen wird". Ebenso sei es "ausgeschlossen", dass Suppan am VfGH "irgendeinen Zugang zu den Akten oder Aktenteilen bekommen könnte, die diesen Untersuchungsausschuss betreffen", insbesondere habe Suppan keinen Zugang zum elektronischen Akt im VfGH.

Bei den Anträgen, die der VfGH ab 22. November berät, handelt es sich um jene von Justizministerin Alma Zadic (Grüne) einerseits und der ÖVP-Fraktion andererseits. Zadic hatte ja den U-Ausschuss um ein Konsultationsverfahren ersucht, um mit den Fraktionen zu vereinbaren, dass der frühere Finanz-Generalsekretär Thomas Schmid - eine Schlüsselfigur der Causa - nur zu jenen Teilen befragt wird, zu denen er bei der Staatsanwaltschaft bereits vollständig ausgesagt hat. Sonst wären die Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gefährdet, meint Zadic. Die ÖVP wollte eine derartige Vereinbarung aber partout nicht, weshalb sich Zadic ans Höchstgericht wandte, um eine Klärung herbeizuführen. Schmid verweigerte unterdessen im U-Ausschuss jegliche Aussage und dürfte noch einmal geladen werden.

Beim zweiten Antrag geht es um einen Wunsch der ÖVP-Fraktion. Die Türkisen beantragten im U-Ausschuss, Zadic zu ersuchen, den Datenbestand der "Usermail"-Accounts der WKStA sowie die gesamte schriftliche Kommunikation innerhalb der WKStA, soweit sie mit dem Untersuchungsgegenstand zusammenhängt, zu erheben und dem Ausschuss vorzulegen. Die anderen Fraktionen lehnten das Ansinnen ab, mit dem Argument, dass kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Mitglieder der ÖVP-Fraktion halten diesen Beschluss für rechtswidrig und monieren insbesondere, dass die Ausschussmehrheit ihrer Verpflichtung zur Begründung ihrer Ablehnung nicht ausreichend nachgekommen sei.

Weniger brisant als bei der vergangenen Bundespräsidentenwahl sind die Anträge, die Ende Oktober zur diesjährigen Hofburg-Wahl eingebracht wurden und die das Höchstgericht am 14. November beraten wird. Denn anders als 2016 handelt es sich nur um Personen, die keinen Wahlvorschlag eingebracht haben oder deren Wahlvorschlag aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde. Die Anfechtungswerber machen geltend, dass ihre Kandidatur rechtswidrigerweise nicht zugelassen worden sei. Dabei geht es u.a. um die Frage des Kostenbeitrags, dessen Regelung der VfGH allerdings schon 2016 als "verfassungsrechtlich unbedenklich" bekräftigt hatte. Über Anfechtungen der Bundespräsidentenwahl muss der VfGH jedenfalls innerhalb von spätestens vier Wochen entscheiden.

ribbon Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) berät am 14. und 22. November Anträge zur Bundespräsidentenwahl und zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss.

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