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Verletzung der Schulpflicht

Bis zu 1.000 Euro: Schulschwänzen wird teurer

Heute, 07:48 · Lesedauer 2 min

Verletzungen der Schulpflicht können künftig mit höheren Strafen geahndet werden. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den Bildungsminister Christoph Wiederkehr (NEOS) bis 31. Oktober in Begutachtung geschickt hat. Konkret soll die Strafdrohung ab 1. September 2026 von 110 bis 440 Euro auf 150 bis 1.000 Euro steigen.

Enthalten ist die Gesetzesbestimmung in jenen Regelungen, die unter anderem auch die verpflichtende Suspendierungsbegleitung sowie die verpflichtenden Perspektivengespräche für potenzielle Schulabbrecher festlegen. 

Dort können Eltern, die die Teilnahme an diesen Maßnahmen verweigern, im Extremfall mit Geldstrafen von 150 bis 1.000 Euro belegt werden. Die Höhe der Strafe für Schulpflichtverletzungen soll nun mit diesen Geldbußen "harmonisiert" werden, so die Erläuterungen zum Entwurf.

Vorgehen bleibt unverändert

Unverändert bleiben soll dagegen das Procedere bei Schulpflichtverletzungen. Zunächst sollen Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand über Verwarnungen oder Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten versuchen, das Schwänzen hintanzuhalten. 

Wenn nötig, sind auch Schülerberater sowie Schulpsychologie bzw. Schulsozialarbeiterinnen einzubinden. Nutzt dies alles nichts oder überschreitet die Schulpflichtverletzung drei Tage, dann sind die Verstöße bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 

Diese muss dann das Verfahren abwickeln und die Strafe verhängen. Gleich bleibt außerdem die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, falls die verhängte Buße uneinbringlich ist.

Video: Schullaptops: Schutzfilter kommt erst 2026

Zusammenfassung
  • Die Geldstrafe für Schulpflichtverletzungen soll ab 1. September 2026 von derzeit 110–440 Euro auf 150–1.000 Euro steigen.
  • Auch Eltern, die verpflichtende Begleitmaßnahmen wie Suspendierungsbegleitung oder Perspektivengespräche verweigern, können künftig mit Geldbußen von 150 bis 1.000 Euro belegt werden.
  • Das bisherige Verfahren mit Verwarnungen, Beratungen und Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt unverändert, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bei uneinbringlicher Geldbuße.