Informationsfreiheitsgesetz für Experten "ausgewogen"
"Manche meinen, es ist alter Wein in neuen Schläuchen. Andere meinen, es ist ein Paradigmenwechsel", betonte der auch als Privatdozent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien tätige Rechtsanwalt, dass die Bewertung des Gesetzes differenzierter ausfallen müsse. So seien die Gründe, aus denen Informationen geheim gehalten werden dürfen, in etwa gleich weitreichend wie bei der zuvor geltenden Auskunftspflicht. Nicht zugänglich gemacht werden müssen Daten beispielsweise, wenn die Veröffentlichung der nationalen Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegensteht, oder wegen überwiegend berechtigter Interessen anderer.
Die wesentlichste Änderung sei, dass Personen nun Zugang zu Originalinformationen erhalten, zuvor gab es für die Verwaltung lediglich eine Verpflichtung zur Auskunft, sagte Schneider. Damit könne man "viel mehr anfangen, weil dieser Filter der Auskunft, der Beschreibung des Inhalts der Information, wegfällt". Zudem werden die Fristen kürzer - die Information muss nun in vier statt acht Wochen herausgegeben werden, eine Verlängerung um weitere vier Wochen ist unter Umständen möglich. Auch fallen keine Gebühren mehr an. Eine wesentliche Neuerung sei auch die Einbeziehung privater Informationspflichtiger - Anstalten, Stiftungen, Fonds und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen. Sie müssen, anders als Organe der Verwaltung, Informationen von allgemeinem Interesse nicht proaktiv veröffentlichen.
Schneider kritisierte, dass auch Förderstellen nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) als Organe der Verwaltung eingestuft werden können und so Verträge mit einem Wert von über 100.000 Euro proaktiv veröffentlichen müssen. Das könne etwa bei Forschungsförderungen problematisch sein, sollen doch Projekte oftmals nicht verfrüht veröffentlicht werden. Ein weiterer Kritikpunkt ist für Schneider die Regelung für Dritte, deren Geheimhaltungsinteressen bei einer Veröffentlichung betroffen sind. Sie würden lediglich auf einen datenschutzrechtlichen Rechtsschutz verwiesen, der eine Veröffentlichung wegen der kurzen Fristen im Gesetz wohl nicht verhindern könne.
"Immenser Beratungsbedarf"
Dass es Streitfälle vor den zuständigen Verwaltungsgerichten geben wird, steht für Schneider fest. Diese kann er sich etwa bei politisch sensiblen Themen vorstellen; oder auch bei Informationen, die nicht herausgegeben werden, weil sie für die Behörde peinlich sind. Vor allem am Anfang, "solange es noch nicht die einschlägige Rechtsprechung der zuständigen Gerichte gibt", könnte in der Verwaltung eine Abwehrhaltung gegen die Informationsfreiheit herrschen.
Informationspflichtige Stellen werden von der Datenschutzbehörde beraten, "aber natürlich nicht im Einzelfall". Schneider ortet allgemein einen "immensen Beratungsbedarf", vor allem für kleinere Gemeinden oder ausgegliederte Rechtsträger. Organe der Verwaltung hätten sich bereits im Vorfeld überlegen müssen, was Informationen von allgemeinem Interesse sind und wo die proaktive Informationspflicht greift. Dazu hatten sie immerhin seit fast eineinhalb Jahren Zeit - das Gesetz wurde Anfang 2024 im Nationalrat beschlossen.
Infofreiheit als politisches Instrument
Die Informationsfreiheit könne auch als politisches Instrument genutzt werden, erklärte Schneider. So gibt es bisher für Abgeordnete keine Möglichkeit, sich gegen eine unzureichend beantwortete parlamentarische Anfrage zu wehren. Erhalten sie eine nicht aussagekräftige Antwort, könnten sie als Privatperson eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen. Deren Beantwortung könnten sie dann vor Gericht durchsetzen. Allerdings seien die Ausnahmen, aufgrund derer parlamentarische Anfragen nicht beantwortet werden müssen, aufgrund der Reform auch enger gefasst als früher.
(S E R V I C E - Christian F. Schneider: "IFG - Informationsfreiheitsgesetz", Verlag Österreich, 321 Seiten)
Zusammenfassung
- Das neue Informationsfreiheitsgesetz tritt am 1. September in Kraft und ermöglicht erstmals den Zugang zu Originalinformationen statt nur Auskünften.
- Die Frist für die Herausgabe von Informationen verkürzt sich von acht auf vier Wochen, eine Verlängerung um weitere vier Wochen ist möglich und Gebühren entfallen.
- Jurist Christian Schneider bewertet das Gesetz als ausgewogen, sieht aber Beratungsbedarf und kritisiert die Einstufung von Förderstellen sowie die Regelung zum Schutz von Dritten.