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Geldbuße

Social Media der Parteien: Bisher Strafen in Höhe von 410.000 Euro

27. Juni 2025 · Lesedauer 3 min

Gemeinsam mit den Grünen will die Koalition ein für Parteien äußerst teures Verbot streichen. Bisher war es Mitarbeitern von Regierungsbüros und Parlamentsklubs untersagt, parteipolitische Social Media Kanäle zu betreuen. Dies soll nun legalisiert werden.

Der Nutzen für die Parteien dürfte erheblich sein. Denn seit 2013 wurden allein für die wenigen angezeigten Verstöße Strafen von 410.000 Euro verhängt - ein gutes Viertel aller regulären Geldbußen nach dem Parteiengesetz.

Wenn Parteien gegen ihre Finanzregeln verstoßen und der Rechnungshof darauf aufmerksam wird, landet der Fall beim Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) im Kanzleramt. Dort ist ein juristischer Dreier-Senat für die Verhängung von Geldbußen zuständig.

Seit 2013 ist das in zumindest 71 Fällen geschehen. In Summe hat der Senat den Parteien damit 3,6 Millionen Euro an Bußgeldern aufgebrummt, wie eine Auswertung der im Internet veröffentlichten Strafbescheide durch die APA zeigt.

Der Großteil der Strafzahlungen betrifft allerdings nicht die Einnahmen der Parteien, sondern die Ausgaben - konkret: die Überschreitung der Wahlkampfkosten-Grenze.

Hier haben in der Vergangenheit insbesondere ÖVP, Team Stronach und FPÖ über die Stränge geschlagen. Für sie setzte es die höchsten bisher verhängten Geldbußen: Für den Wahlkampf 2013 waren das 567.000 Euro Strafe gegen das Team Stronach und 300.000 Euro gegen die ÖVP. Und 2017 setzte es noch einmal 800.000 Euro für die ÖVP, die FPÖ musste 372.000 Euro zahlen.

Staatliche "Personalspenden" verboten

Abzüglich der Strafzahlungen für überhöhte Wahlkampfkosten bleiben "nur" noch 1,4 Millionen Euro an Geldbußen übrig. Diese Summe verhängte der Senat seit 2013, weil Parteien ihre Einnahmen nicht oder falsch deklariert haben oder weil Parteien (Sach-)Spenden aus verbotenen Quellen angenommen haben.

Letzteres betrifft insbesondere den Staat: wegen der in Österreich ohnehin hohen Parteienförderung, ist es allen staatlichen Stellen strikt untersagt, die Arbeit der Parteien zusätzlich zu unterstützen - auch durch "Personalspenden".

Dieses Verbot wollen ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne nun in einem konkreten Punkt kippen. Konkret soll es Ministerien, Landesregierungen und den staatlich finanzierten Parlamentsklubs erlaubt werden, die Social-Media-Kanäle von Regierungspolitikern zu betreuen. Einzige Voraussetzung: diese Beiträge müssen durch "geeignete Maßnahmen" gekennzeichnet werden.

Bisher 410.000 Euro Strafe für Social-Media-Betreuung

Um wie viel Geld es dabei geht, zeigen die im Mai verhängten Geldbußen gegen ÖVP, NEOS und Grüne. Allein für vier Regierungsbüros dieser Parteien bezifferte der Rechnungshof die jährlichen Kosten der Social Media Betreuung mit bis zu 220.000 Euro. Die entsprechenden Personalkosten wurden den Parteien als Geldbuße aufgebrummt.

Dass es noch teurer geht, zeigt das Beispiel der FPÖ: gegen sie verhängte der Senat 2020 eine Strafe von 185.000 Euro, weil der Parlamentsklub die Facebook-Seite des damaligen Obmanns Heinz-Christian Strache betrieben hatte.

In Summe verhängte der Senat seit 2013 410.000 Euro an Geldstrafen gegen FPÖ, ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne wegen der verbotenen Finanzierung von Social-Media-Kanälen durch staatliche Stellen. Das entspricht einem Viertel aller Strafen, die wegen Verstößen gegen die Einnahmenbeschränkungen der Parteien verhängt wurden. Der Gesetzesantrag von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen würde diese Praxis nun legalisieren.

Zusammenfassung
  • Die Koalition will gemeinsam mit den Grünen das Verbot aufheben, dass staatlich finanzierte Mitarbeiter parteipolitische Social-Media-Kanäle betreuen, wofür seit 2013 Strafen von 410.000 Euro verhängt wurden.
  • Seit 2013 hat der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat insgesamt 3,6 Mio. Euro an Bußgeldern gegen Parteien verhängt, davon 1,4 Mio. Euro für Einnahmenverstöße abseits der Wahlkampfkosten.
  • Künftig sollen Ministerien, Landesregierungen und Parlamentsklubs Social-Media-Kanäle von Regierungspolitikern legal betreuen dürfen, sofern Beiträge klar gekennzeichnet werden.