APA/APA/GEORG HOCHMUTH/GEORG HOCHMUTH

Urteil für Hebamme wegen grob fahrlässiger Tötung aufgehoben

Heute, 04:03 · Lesedauer 4 min

Der Prozess gegen eine Wiener Hebamme, die im Februar 2025 im Zusammenhang mit einer von ihr betreuten Hausgeburt am Landesgericht wegen grob fahrlässiger Tötung zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt wurde, muss wiederholt werden. Das von der Frau betreute Baby war fünf Tage nach der Niederkunft gestorben. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab einem Rechtsmittel der Hebamme Folge, die gegen den Schuldspruch vorgegangen war. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Wie OLG-Sprecherin Susanne Lehr auf APA-Anfrage mitteilte, waren dafür "eine Reihe von Punkten" ausschlaggebend. Das Erstgericht habe es unterlassen, ein Gutachten aus dem Fachbereich des Hebammenwesens einzuholen. Vom Erstgericht eingeholte medizinische Gutachten waren nach Ansicht des OLG unvollständig. "Sie gehören zu bestimmten medizinischen Fragen ergänzt", erläuterte Lehr. Überhaupt gehöre klar gestellt, ob die Hebamme lege artis gehandelt hat, wobei Maßstab dafür eine nach den Regeln der Kunst ausgebildete Hebamme zu sein hat.

Die Staatsanwaltschaft hatte die 43-Jährige für den Tod eines Mädchens verantwortlich gemacht, das im September 2023 fünf Tage nach der Geburt in einem Wiener Spital gestorben war. Die Angeklagte habe im Rahmen einer Hausgeburt "die gebotene Handlungspflicht" außer Acht gelassen und dadurch den Tod des Babys bewirkt, hieß es im Strafantrag. Das Erstgericht kam nach einem umfangreichen Beweisverfahren zum selben Ergebnis. Bemängelt wurde, dass die Hebamme auf die Durchführung einer Kardiotokographie (CTG) - einer Überwachung und Aufzeichnung der fetalen Herztätigkeit und der mütterlichen Wehentätigkeit - verzichtet hatte. Außerdem sei die Verlegung der Mutter in ein Spital zu spät erfolgt.

Die Angeklagte hatte jegliches ihr unterstellte Fehlverhalten zurückgewiesen. Für sie war die werdende Mutter keine Hochrisikopatientin. Ein Kaiserschnitt bei einer vorangegangenen ersten Geburt und das Alter von 38 waren für die Hebamme kein Grund, von einer Hausgeburt Abstand zu nehmen.

Hebamme mit über 500 Hausgeburten

Die werdende Mutter war im März 2023 an die Hebamme herangetreten, die seit Oktober 2007 ihren Beruf ausübt und bereits mehr als 500 Hausgeburten durchgeführt hat. Die Ärzte hatten der Schwangeren mit Nachdruck von einer Hausgeburt abgeraten. Vor bzw. bei ihrer ersten Niederkunft im Jahr 2020 war Schwangerschaftsdiabetes aufgetreten, außerdem hatte es in Zusammenschau mit der Uterusstruktur und der Plazenta Probleme gegeben, was einen Kaiserschnitt nötig machte.

Bei der Geburt kam es dann tatsächlich zu Komplikationen. Die Hebamme alarmierte den Notarzt - aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden wurde die Entscheidung zu einem Transport ins Krankenhaus zur ärztlichen Intervention aber zu spät getroffen. Das entbundene Kind sei infolge dessen an den Folgen eines Sauerstoffmangels während der Geburt gestorben, hieß es.

Die beigezogene Sachverständige für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Barbara Maier, bekräftigte vor Gericht die von der Anklagebehörde erhobenen Anschuldigungen. Zwar habe die Hebamme ex ante eine Plazentainsuffizienz der Mutter nicht erkennen können. Es sei aber kein sogenanntes Zucker-Screening durchgeführt worden, obwohl aus der ersten Schwangerschaft bekannt war, dass bei der Mutter Gestationsdiabetes aufgetreten war. Als sich während des Geburtsvorgangs abfallende Herztöne bemerkbar machten, habe die Angeklagte zu lange das hausgeburtliche Setting toleriert, betonte Maier.

Gutachterin belastete Angeklagte

Nach Ansicht der Sachverständigen hätte die Hebamme die Gebärende schneller ins Spital transferieren müssen. Als diese um 13.45 Uhr Kontakt mit dem Krankenhaus aufnahm, dauerte es noch rund 45 Minuten, bis die Rettung dort mit der werdenden Mutter eintraf. Nach einer Zangengeburt, die sieben Minuten nach Einlangen im Spital durchgeführt wurde, musste das Neugeborene reanimiert und intubiert werden. Letzten Endes war das Baby nicht zu retten, es starb an einer Hypoxie, einer Minderversorgung des Körpers oder einzelner Körperabschnitte mit Sauerstoff.

Nach Ansicht der Gutachterin wäre das Ableben des Mädchens vermutlich zu verhindern gewesen, wäre es zu einer Entbindung binnen 20 Minuten ab Erkennen der "Notsituation" gekommen. Dass die Hebamme von einer Kardiotokographie (CTG) Abstand genommen hatte, kreidete ihr Maier ebenfalls als Versäumnis an.

Betroffene Mutter machte Hebamme kein Vorwürfe

Die betroffene Mutter, die ihr Kind verloren hatte, machte der Hebamme übrigens keine Vorwürfe. Während der Gerichtsverhandlung verteilte eine Vertraute der Mutter an anwesende Medienschaffende ein schriftliches Statement der Mutter. "Sie (die Hebamme, Anm.) trägt keine Schuld am Tod unserer Tochter. Ich würde mir wünschen, dass dieses Verfahren eingestellt wird und mir und meiner Familie der Raum zur Trauer und Verarbeitung unseres Schicksals gegeben wird", hieß es in der Erklärung. Fünf Tage nach der Geburt ihrer Tochter sei klar gewesen, "dass ihr Hirn nicht genügend Aktivitäten zeigte für ein eigenständiges Leben ohne Maschinen. Wir ließen unsere Tochter gehen. Wir sind unendlich traurig über diesen Verlust."

Zusammenfassung
  • Das Urteil gegen eine 43-jährige Wiener Hebamme wegen grob fahrlässiger Tötung nach einer Hausgeburt wurde vom Oberlandesgericht Wien aufgehoben und der Prozess muss wiederholt werden.
  • Die Frau war im Februar 2025 zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt worden, nachdem ein von ihr betreutes Baby fünf Tage nach der Geburt im September 2023 verstorben war.
  • Ausschlaggebend für die Aufhebung war, dass das Erstgericht kein Gutachten aus dem Hebammenwesen eingeholt und medizinische Gutachten als unvollständig bewertet hatte.
  • Die Staatsanwaltschaft warf der Hebamme vor, auf eine Kardiotokographie (CTG) verzichtet und die Verlegung ins Spital zu spät veranlasst zu haben, was laut Gutachterin zum Tod des Kindes durch Hypoxie führte.
  • Die Mutter des verstorbenen Mädchens macht der Hebamme keine Vorwürfe und betonte in einem Statement, sie trage "keine Schuld am Tod unserer Tochter".