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Unfallflüchtiger blitzte mit Beschwerde bei Gericht ab

21. Aug. 2025 · Lesedauer 2 min

Ein Autofahrer ist mit seiner Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich abgeblitzt, er wollte die 600 Euro Geldstrafe wegen unterlassener Hilfeleistung nicht zahlen. Sein Argument: Gegenüber einer toten Person bestehe keine Hilfeleistungspflicht. Der Mann hatte im März 2024 mit dem Pkw eine über eine Bundesstraße gehende Frau niedergestoßen und war dann direkt weitergefahren. Die Frau überlebte den Unfall nicht.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Perg verhängte daraufhin die Geldstrafe, worauf der Fahrerflüchtige beim LVwG beantragte, das von ihm "angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen". Der Beschwerdeführer verantwortete sich damit, es bestehe keine Pflicht, einer Toten Hilfe zu leisten bzw. für Hilfe zu sorgen.

Das Gericht wies die Beschwerde nun zurück. Der Unfalllenker sei davon ausgegangen, dass die Fußgängerin sofort nach der Kollision tot gewesen sei. Der wahrscheinliche Todeszeitpunkt wurde jedoch zehn bis 15 Minuten nach dem Unfall angenommen, hielt das Gericht fest. Laut Straßenverkehrsordnung wird von Personen, die einen Unfall verschuldet haben, verlangt, dass sie sich umgehend davon überzeugen, "ob der Verunglückte oder Gefährdete einer Hilfe bedarf". Im vorliegenden Fall sei dies nicht passiert, der Lenker konnte nicht wissen, in welchem Zustand sich das Opfer befand, so die Argumentation.

Gegen diese Entscheidung des LVwG kann der Mann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einreichen.

Zusammenfassung
  • Im März 2024 erfasste ein Autofahrer auf einer Bundesstraße eine Frau, die den Unfall nicht überlebte, und entfernte sich anschließend vom Unfallort.
  • Die Bezirkshauptmannschaft Perg verhängte eine Geldstrafe von 600 Euro wegen unterlassener Hilfeleistung, da der Todeszeitpunkt der Frau erst zehn bis 15 Minuten nach dem Unfall lag.
  • Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerde des Fahrers zurück, da laut Straßenverkehrsordnung eine Pflicht zur sofortigen Hilfeleistung besteht und der Lenker den Zustand des Opfers nicht kennen konnte.