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Schwere Körperverletzung: Eltern wegen Kindesmisshandlung nochmals vor Gericht

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Zehn Tage nach der Geburt hat für den Sohn einer Österreicherin und ihres Ehemanns aus Bangladesch das Martyrium begonnen, er erlitt Rippenbrüche und einen Schädelbruch. Nun muss sich das Ehepaar vor einem Schöffengericht wegen schwerer Körperverletzung verantworten.

Nachdem ein Einzelrichter im Vorjahr wegen der Schwere der Verletzungen des Babys ein Unzuständigkeitsurteil gefällt hatte, ist am Dienstag im Landesgericht Linz der Schöffenprozess gegen die Eltern gestartet worden. Mutter und Vater müssen sich nun auch wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung verantworten. Sie sollen dem Neugeborenen mehrere Knochenbrüche zugefügt haben. Bisher leugneten sie dies.

Zehn Tage nach der Geburt am 20. Mai 2020 soll laut Anklage für den Sohn einer Österreicherin und ihres Ehemanns aus Bangladesch das Martyrium begonnen haben. Von 13. April bis 16. Mai erlitt das Frühchen einen Bruch des rechten Oberschenkels, Frakturen der Wachstumsfugen an den Oberarmen, Serienrippenbrüche sowie einen Schädelbruch.

Fall kommt vor Schöffengericht

Als einzige Erklärung für die schweren Verletzungen nannte der Gerichtsmediziner im ersten Prozess "massive Gewalteinwirkung". Daher sah der Einzelrichter den Straftatbestand "Quälen einer unmündigen, jüngeren oder wehrlosen Person" als nicht ausreichend an. Die nunmehrige Anklage wurde um absichtlich schwere Körperletzung ergänzt und damit zum Fall für ein Schöffengericht.

Bei einem Schuldspruch drohen den Eltern zwischen ein und zehn Jahren Haft. Ob es am Dienstag ein Urteil gibt, ist noch ungewiss.

ribbon Zusammenfassung
  • Zehn Tage nach der Geburt hat für den Sohn einer Österreicherin und ihres Ehemanns aus Bangladesch das Martyrium begonnen, er erlitt Rippenbrüche und einen Schädelbruch.
  • Die nunmehrige Anklage wurde um absichtlich schwere Körperletzung ergänzt und damit zum Fall für ein Schöffengericht.
  • Bei einem Schuldspruch drohen den Eltern zwischen ein und zehn Jahren Haft.

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