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Prozess gegen Mutter nach Tötung ihres Sohnes verschoben

Heute, 09:17 · Lesedauer 3 min

Am Mittwoch hätte am Landesgericht der Prozess gegen eine Frau fortgesetzt werden sollen, die am 17. November 2024 in ihrer Wohnung in Wien-Favoriten ihren vierjährigen Sohn getötet hatte. Die Verhandlung musste allerdings auf den 4. November verschoben werden. Zum Termin waren nur sechs Geschworene erschienen. Acht werden zur Klärung der Schuldfrage benötigt. Über die unentschuldigt ferngebliebenen Laienrichter wurde eine Geldbuße von 750 Euro verhängt.

Außerdem wurde den beiden Geschworenen, die sich nicht entschuldigt hatten, die polizeiliche Vorführung angedroht, sollten sie zum nächsten Termin wieder nicht auftauchen. Zwei Laienrichter hatten krankheitsbedingt abgesagt. Der vorsitzende Richter hatte neben den acht Hauptgeschworenen vier Ersatzgeschworene zur Verhandlung geladen, um sicherzugehen, dass eine ausreichende Besetzung der Geschworenenbank gewährleistet ist.

In der Anfang Juni eröffneten Hauptverhandlung geht es um einen besonders tragischen Fall. Eine 21-jährige Frau hatte ihrem Sohn mit einem Küchenmesser die Kehle durchgeschnitten, wobei sie unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung gehandelt haben soll. Einem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Sigrun Rossmanith zufolge lag bei der Frau ein Schuldausschließungsgrund vor. Rossmanith wies in ihrem schriftlichen Gutachten eine akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie nach. Infolge dessen war nach Ansicht der Sachverständigen bei der Mutter zum Tatzeitpunkt Zurechnungsunfähigkeit und damit ein Schuldausschließungsgrund gegeben.

Daher muss sich die junge Frau nicht wegen Mordes verantworten. Die Anklagebehörde hat gemäß § 21 Absatz 1 StGB die Unterbringung der Frau in einem forensisch-therapeutischen Zentrum beantragt. Am heutigen Verhandlungstag hätte ein weiteres psychiatrisches Gutachten erörtert werden sollen, dessen Einholung das Gericht wegen offener Fragen für erforderlich erachtet hatte. Der renommierte Sachverständige Peter Hofmann soll klären, ob bei der Frau eine bedingte Nachsicht der beantragten Unterbringung im so genannten Maßnahmenvollzug in Betracht kommt. Dafür wäre im Wesentlichen erforderlich, dass bei ihr keine besondere Gefährlichkeit mehr gegeben ist.

Die psychisch kranke Frau ist derzeit in einer auf ihre Krankheitsform spezialisierten Einrichtung untergebracht, in der sie engmaschig betreut wird. Dort ist gewährleistet, dass sie weiterhin ihre Medikamente nimmt. Seit der medikamentösen Behandlung, der sie seit ihrer Festnahme unterzogen wird, soll sich ihr Gesundheitszustand deutlich verbessert haben.

Mutter: "Ich war nicht ich selbst"

"Ich war nicht ich selbst. Ich war komplett außer mir", hatte die Frau beim Verhandlungsauftakt dem Schwurgericht erklärt. Sie habe gedacht, sie müsse ihr Kind "retten". Sie habe zwei Tage vor der Tat zu halluzinieren begonnen und sich damals eingebildet, Männer, die sie zuvor am Reumannplatz gesehen hatte, würden ihr Kind vergewaltigen. Als sie in der Nacht auf den 17. November in der Wohnung Schlüsselgeräusche vernahm, habe sie Panik und Angst bekommen und in der Küche "ein Messer gefunden", meinte die junge Frau: "Panik hat Angst gemacht, Angst hat Panik gemacht. Ich hab' mir gedacht, ich muss mein Kind schützen. Ich muss mein Kind retten. Ich hab' mein Kind umgebracht."

Zusammenfassung
  • Der Prozess gegen eine 21-jährige Mutter, die am 17. November 2024 in Wien-Favoriten ihren vierjährigen Sohn getötet haben soll, wurde verschoben, weil nur sechs der benötigten acht Geschworenen erschienen sind.
  • Die Frau handelte laut einem Gutachten unter einer akuten psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, weshalb sie zum Tatzeitpunkt als nicht zurechnungsfähig galt und sich nicht wegen Mordes verantworten muss.
  • Die Staatsanwaltschaft beantragt die Unterbringung der Frau in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, während ein weiteres psychiatrisches Gutachten prüfen soll, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung möglich ist.