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Nachbarin im Hundebox-Fall nicht mehr im Maßnahmenvollzug

01. Juli 2025 · Lesedauer 3 min

Im Waldviertler Hundebox-Fall - eine Mutter hatte ihren damals zwölf Jahre alten Sohn in ein derartiges Behältnis gesperrt, wofür sie 20 Jahre Haft ausfasste und zusätzlich in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurde - befindet sich die Nachbarin nicht mehr im Maßnahmenvollzug. Als Anstifterin hatte die Frau 14 Jahre Haft ausgefasst, aufgrund ihrer angeblichen Gefährlichkeit war sie ebenfalls in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen worden.

Diese Maßnahme wurde nun allerdings aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr als zuständigem Vollzugsgericht wurde die Nachbarin am vergangenen Donnerstag bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und verbüßt nun die über sie verhängte zeitlich befristete Sanktion im regulären Strafvollzug. Das teilte ihr nunmehriger Anwalt Daniel Strauss der APA mit.

"Meine Mandantin wurde über ein Jahr im Maßnahmenvollzug angehalten, obwohl sie - wie ein neues psychiatrisches Gutachten bestätigt - an keiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung leidet. Vor diesem Hintergrund muss man den ganzen Fall in einem neuen Licht sehen, wurde meine Mandantin doch als die handlungsbestimmende manipulative Triebfeder dargestellt", hielt Strauss am Dienstag fest. Der Fall zeige, "welchen Einfluss die oft mangelhaften psychiatrischen Sachverständigengutachten in Österreich haben". Strauss kündigte im Gespräch mit der APA an, er werde "die Möglichkeiten einer Korrektur des bereits rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Krems prüfen".

Der ursprünglich bestellte psychiatrische Sachverständige hatte sowohl der Mutter des Buben als auch der Nachbarin Zurechnungsfähigkeit, aber schwerwiegende und nachhaltige psychische Störungen bescheinigt und mit einer Gefährlichkeitsprognose die Grundlage für die Unterbringung der beiden Frauen im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Absatz StGB geliefert. Der Nachbarin attestierte er "innerlich große Abgründe" und "mangelnde Empathie" und hielt eine haftbegleitende Therapie für erforderlich, da ansonsten nach ihrer Entlassung in absehbarer Zukunft wieder mit der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen gerechnet werden müsse.

Neue Sachverständige fand "keine wesentliche Störung oder Erkrankung"

Dem konnte sich die renommierte psychiatrische Sachverständige Adelheid Kastner in einer am 30. April 2025 vorgelegten Expertise nicht anschließen. Sie kam zum Schluss, es sei bei der Nachbarin "keine wesentliche Störung oder Erkrankung aus psychiatrischer Sicht feststellbar". Es sei "nicht von einer nur einfachen, geschweige denn hohen Wahrscheinlichkeit eines analogen Verhaltens auszugehen". "Die Grundlagen einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Absatz StGB liegen (nicht) mehr vor. Gesamthaft ist eine psychotherapeutische Behandlung mit Fokus auf die fassbare erhöhte Ängstlichkeit und Dependenz sicher empfehlenswert", hielt Kastner fest.

Die wegen versuchten Mordes, Quälens eines Unmündigen und Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilte Mutter des Burschen verbleibt dagegen vorerst im Maßnahmenvollzug. Bei der in den Normalvollzug überstellten tatbeteiligten Nachbarin, die wegen Bestimmung zur fortgesetzten Gewaltausübung verurteilt worden war, wurde vom Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug mit einer Probezeit von zehn Jahren verknüpft.

Zusammenfassung
  • Die im Hundebox-Fall zu 14 Jahren Haft verurteilte Nachbarin wurde am vergangenen Donnerstag aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und verbüßt ihre Strafe nun im regulären Strafvollzug.
  • Ein neues psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2025 bescheinigt der Frau keine wesentliche psychische Störung, weshalb die Voraussetzungen für den Maßnahmenvollzug nicht mehr gegeben sind.
  • Die bedingte Entlassung der Nachbarin aus dem Maßnahmenvollzug ist mit einer Probezeit von zehn Jahren verbunden, während die zu 20 Jahren Haft verurteilte Mutter weiterhin im Maßnahmenvollzug verbleibt.