Brokes: "Homeoffice ist Vereinbarungssache"

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Mit dem Lockdown sind auch viele Arbeitnehmer wieder im Homeoffice. Der Arbeiterkammer-Jurist Philipp Brokes klärt im PULS 24 Interview auf, was nun gilt und was Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder beachten müssen.

"Homeoffice ist Vereinbarungssache", sagt der Jurist Philipp Brokes. Das wird durch das Homeoffice Gesetz vom April 2021 geregelt. Demnach müssten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über die Regelungen zum Homeoffice absprechen – etwa wie lange das Homeoffice Angebot gilt oder in welcher Höhe ein Kostenersatz dem Arbeitnehmer zustehe, erklärt er im PULS 24 Interview.

Sonderbetreuungszeit ist Vereinbarungssache

Trotz der Arbeit Zuhause, sollte das "Verschwimmen" von Hausarbeit und Homeoffice vermieden werden, rät Brokes. Prinzipiell gelte die Arbeitszeit, die normalerweise im Betrieb verbracht wird, auch im Zuhause. "Eigentlich wäre ich im Homeoffice gar nicht berechtigt nebenbei andere Dinge zu machen, wie Wäsche zu waschen oder einkaufen zu gehen", erklärt der Arbeiterkammer-Jurist. Abweichungen müssten mit dem Arbeitgeber abgesprochen und in der Homeoffice Regelung festgeschrieben werden.

Für Eltern gilt: "Ich kann nicht gleichzeitig Vollzeit-Elternteil und -Arbeitskraft sein", betont Brokes. Derzeit gäbe es keinen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Diese gelte nur wenn entweder die Schulen geschlossen sind oder das eigene Kind bzw. die gesamte Klasse in Quarantäne müsste. Auch die Betreuungszeit müsse daher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Allerdings bekomme der Arbeitgeber auch in diesem Fall einen "100-prozentigen Kostenersatz", meint der Jurist. Bis Jahresende stehe pro Elternteil drei Wochen Sonderbetreuungszeit zu.

ribbon Zusammenfassung
  • "Homeoffice ist Vereinbarungssache", sagt der Jurist Philipp Brokes. Das wird durch das Homeoffice Gesetz vom April 2021 geregelt.
  • Demnach müssten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über die Regelungen zum Homeoffice absprechen – etwa wie lange das Homeoffice Angebot gilt oder in welcher Höhe ein Kostenersatz dem Arbeitnehmer zustehe, erklärt er im PULS 24 Interview.
  • Trotz der Arbeit Zuhause, sollte das "Verschwimmen" von Hausarbeit und Homeoffice vermieden werden, rät Brokes.
  • Prinzipiell gelte die Arbeitszeit, die normalerweise im Betrieb verbracht wird, auch im Zuhause. Abweichungen müssten mit dem Arbeitgeber abgesprochen und in der Homeoffice Regelung festgeschrieben werden.
  • Für Eltern gilt: "Ich kann nicht gleichzeitig Vollzeit-Elternteil und -Arbeitskraft sein", betont Brokes. Derzeit gäbe es keinen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
  • Auch die Betreuungszeit müsse daher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Allerdings bekomme der Arbeitgeber auch in diesem Fall einen "100-prozentigen Kostenersatz", meint der Jurist.

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