APA/APA (dpa)/Jan Woitas

Breitensport seit Freitag zum Teil wieder erlaubt

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Gute Nachrichten für Hobbysportler: Seit Freitag darf ein Teil der seit Mitte März geschlossenen Sportstätten für den Breitensport wieder geöffnet werden. Aufsperren dürfen Einrichtungen für Freiluft-Sport ohne Körperkontakt wie Leichtathletik-Anlagen, Tennis- oder Golfplätze, Pferdesport- und Schießanlagen. Team-, Hallen- und Kampfsport sind wegen Corona-Ansteckungsgefahr weiter nicht erlaubt.

Gute Nachrichten für Hobbysportler: Seit Freitag darf ein Teil der seit Mitte März geschlossenen Sportstätten für den Breitensport wieder geöffnet werden. Aufsperren dürfen Einrichtungen für Freiluft-Sport ohne Körperkontakt wie Leichtathletik-Anlagen, Tennis- oder Golfplätze, Pferdesport- und Schießanlagen. Team-, Hallen- und Kampfsport sind wegen Corona-Ansteckungsgefahr weiter nicht erlaubt.

Die neue "COVID-19-Lockerungsverordnung" aus dem Gesundheitsministerium enthält wie angekündigt, dass Outdoor-Sportarten grundsätzlich wieder erlaubt sind. Als Grundvoraussetzung gilt, dass "bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann". Dieser Abstand ist folgerichtig auch einzuhalten. Sonst ist aber wenig geregelt.

Die Aufgabe, verpflichtende Leitlinien auszuarbeiten und wirksam zu kommunizieren, kommt somit für ihren Sport den jeweiligen Sportverbänden zu. Das hatte Sportminister Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) aber schon bei der Vorstellung des Konzepts Mitte April angekündigt.

Fix ist, dass geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur betreten werden dürfen, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich zwingend erforderlich ist. Ebenfalls festgeschrieben wurde, dass man nur so lange in der Sportstätte bleiben darf, wie die Sportausübung andauert. Das heißt am Beispiel eines Tennismatches, dass die Kontrahenten schon in der Sportkleidung erscheinen und danach sofort den Heimweg antreten müssen - ohne in der Anlage zu duschen. Eine Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz beim Betreten der Freiluft-Sportstätten ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

Sportminister Kogler hatte exemplarisch Tennis, Golf, Reiten, Leichtathletik, Schießen und Segelfliegen als jene Sportarten genannt, für die die Lockerungen gelten sollen. In der Verordnung, die bis zum 30. Juni gilt, findet sich keine Auflistung. Erlaubt sind demnach alle Freiluft-Sportarten, bei denen es - wie erwähnt - grundsätzlich möglich ist, einen Zwei-Meter-Abstand einzuhalten.

ribbon Zusammenfassung
  • Gute Nachrichten für Hobbysportler: Seit Freitag darf ein Teil der seit Mitte März geschlossenen Sportstätten für den Breitensport wieder geöffnet werden.
  • Aufsperren dürfen Einrichtungen für Freiluft-Sport ohne Körperkontakt wie Leichtathletik-Anlagen, Tennis- oder Golfplätze, Pferdesport- und Schießanlagen.
  • Team-, Hallen- und Kampfsport sind wegen Corona-Ansteckungsgefahr weiter nicht erlaubt.
  • Dieser Abstand ist folgerichtig auch einzuhalten.

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