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Weniger Miete für Swingerclub während Maskenpflicht, so OGH

Ein österreichischer Swingerclub zahlte während der Corona-Maskenpflicht nicht die volle Miete, weil dadurch die Kundschaft ausblieb. Die Vermieterin klagte, der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem Swingerclub aber recht.

Eine Maskenpflicht ist im Swingerclub zugegebenermaßen hinderlich. Weil deshalb während der Corona-Pandemie die Kundschaft ausblieb, zahlte ein österreichischer Swingerclub nicht die volle Miete an seine Vermieterin. Diese klagte, der Fall ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser gab dem Swingerclub recht.

Wegen der Maskenpflicht seien "ungezwungene sexuelle Begegnungen Fremder" verhindert worden, so der OGH in seiner Entscheidung. Dadurch "ist eine dem vereinbarten Vertragszweck des Betriebes eines Swingerclubs entsprechende Benützung des Bestandobjektes nicht möglich gewesen".

Mehrere Verfahren wegen Mieten

Die Frage, ob Unternehmen während der Corona-Maßnahmen die vollständige Miete zahlen mussten, sorgte in den vergangenen Jahren für einige Gerichtsverfahren. In mehreren Urteilen stellte der OGH klar, dass Geschäfte in Zeiten der Betretungsverbote von den Mietzahlungen befreit waren. Wer seine gemieteten Räumlichkeiten nicht wie vereinbart nutzen kann, soll auch kein Geld dafür bezahlen müssen, so die Argumentation.

Bei Zeiträumen, in denen nur die Maskenpflicht galt, entschied der OGH jedoch meist anders. Solange Kundschaft ein Mietobjekt gemäß dem vorgesehenen Zweck nutzen kann - also etwa einkaufen - bestehe kein Anrecht auf Mietzinsminderung.

Bei Swingerclub der "Kernbereich" betroffen

Bei einem Swingerclub habe die Maskenpflicht aber "die Anbahnung und Ausübung ungezwungener – privater und nicht kommerzieller – sexueller Begegnungen Fremder" verhindert, so der OGH. Das habe "einen Kernbereich des vereinbarten Vertragszwecks" der Immobilie betroffen. Daher sei die Mietminderung gerechtfertigt.

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ribbon Zusammenfassung
  • Ein österreichischer Swingerclub zahlte während der Corona-Maskenpflicht nicht die volle Miete, weil dadurch die Kundschaft ausblieb.
  • Die Vermieterin klagte, der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem Swingerclub aber recht.
  • Wegen der Maskenpflicht seien "ungezwungene sexuelle Begegnungen Fremder" verhindert worden, so der OGH in seiner Entscheidung.