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"Whistleblower"-Gesetz: Kritik an Formulierung

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Die Begutachtungsfrist des "Whistleblower"-Gesetzes endet. Kritik gibt es nun am Geltungsbereich, dieser sei nicht eindeutig formuliert.

Das Hinweisgeberschutzgesetz, dessen Begutachtungsfrist heute, Freitag, endet, wird von mehreren Institutionen bezüglich des Geltungsbereichs kritisiert. Das Gesetz soll unter anderem Hinweisgeber, die Missstände melden, vor Repressalien schützen. Auf der Parlamentswebsite wurden bis dato rund 40 Stellungnahmen veröffentlicht. Zwar wird allgemein begrüßt, dass das längst überfällige "Whistleblower"-Gesetz jetzt kommt, im Detail gibt es aber einige Nachbesserungswünsche.

Forderung nach klarer Formulierung

Gefordert wird sowohl eine Ausweitung als auch eine klarere Formulierung des Anwendungsbereichs. Der Rechnungshof beispielsweise regt an, neben dem Korruptionsstrafrecht weitere Bestimmungen des Strafrechts wie Untreue oder Insolvenzdelikte aufzunehmen. Weiters wird von unterschiedlichen Einrichtungen kritisiert, dass Menschen ohne juristischen Kenntnissen nicht klar sein könnte, ob sie vom Schutz betroffen sind. Hinweisgeber müssten vor dem Abgeben der Meldung einschätzen, ob diese den Rechtsbereich betrifft, welcher vom nationalen Gesetz abgedeckt wird, so Transparency International Austria in ihrer Stellungnahme.

Häufig richtet sich die Kritik gegen die Priorisierung von internen Meldekanälen vor externen Stellen. Diese sei in der EU-Richtlinie nicht vorgegeben und eine Gleichbehandlung der beiden Methoden wird in mehreren Stellungnahmen gefordert. Außerdem wird beanstandet, dass die Sanktionen für Unternehmen, die keinen internen Meldekanal eingerichtet haben, zu niedrig seien. Aktuell sieht der Entwurf eine Zahlung von 20.000 Euro - im Wiederholungsfall 40.000 Euro - vor, unabhängig von Mitarbeiteranzahl oder wirtschaftlicher Stärke der Firma. Mit demselben Strafrahmen sehen sich Hinweisgeber konfrontiert, die "wissentlich einen falschen oder irreführenden" Hinweis geben - das wird als zu hoch kritisiert.

Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, für die momentan 30 Jahre ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung vorgesehen sind, wird ebenfalls von vielen Institutionen, darunter die Datenschutzbehörde, hinterfragt und ob ihrer "unverhältnismäßigen Länge" kritisiert.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Begutachtungsfrist des "Whistleblower"-Gesetzes endet.
  • Kritik gibt es nun am Geltungsbereich, dieser sei nicht eindeutig formuliert.

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