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Verbot gekippt

Laut VfGH: Verbot von "Social Egg Freezing" verfassungswidrig

Heute, 11:46 · Lesedauer 2 min

Das ausnahmslose Verbot des Einfrierens von Eizellen ohne medizinischen Grund ist laut dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Ein möglicher sozialer Druck auf Frauen sei kein ausreichender Grund für das Verbot, auch würden keine ethischen Probleme durch das sogenannte "Social Egg Freezing" entstehen. 

Da dafür mehrere Neuregelungen nötig sind, wird das Verbot erst am 1. April 2027 aufgehoben, wie der VfGH am Dienstag mitteilte.

"Grundrecht"

Der VfGH hatte im Juni über das Thema verhandelt. Dem Fortpflanzungsmedizingesetz zufolge dürfen Eizellen aktuell nur für eine künftige medizinisch unterstützte Schwangerschaft entnommen werden, wenn "ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann".

"Der Wunsch, ein Kind zu haben und daher eine natürliche oder medizinisch unterstützte Methode der Fortpflanzung zu verwenden, ist Teil des Privatlebens und damit ein Grundrecht" nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, hieß es seitens des VfGH. 

Es dürfe nur beschränkt werden, wenn es beispielsweise zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer notwendig ist. Beim "Social Egg Freezing" für eine spätere In-vitro-Fertilisation mit Keimzellen des Partners würden sich keine ethischen und moralischen Probleme ergeben. 

Gesundheitliche Risiken könnten "mit weniger einschneidenden Mitteln als einem ausnahmslosen Verbot" gemindert werden. So wurden in der Verhandlung etwa Altersgrenzen vorgeschlagen.

Möglicher sozialer Druck kein Grund für absolutes Verbot

Die Bundesregierung hatte damit argumentiert, dass Frauen weder durch Erwartungen der Gesellschaft noch ihres Arbeitgebers unter Druck gesetzt werden sollen, ihren Kinderwunsch durch "Social Egg Freezing" auf später zu verschieben. 

Möglicher sozialer Druck ist für den VfGH aber kein ausreichender Grund für ein absolutes Verbot. Der Gesetzgeber könne flankierende Maßnahmen - etwa Regelungen über die Bewerbung der Methode - einführen. Auch könnten Aufklärungs- und Beratungspflichten oder Altersgrenzen geboten sein. Zudem müssten das "Social Egg Freezing" und die medizinisch indizierte Entnahme von Eizellen rechtlich nicht völlig gleich behandelt werden.

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Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof hat das absolute Verbot des Social Egg Freezing ohne medizinischen Grund als verfassungswidrig eingestuft und betont, dass der Kinderwunsch Teil des Grundrechts auf Privatleben ist.
  • Das Verbot bleibt noch bis 1. April 2027 bestehen, um dem Gesetzgeber Zeit für Neuregelungen wie etwa Altersgrenzen, Aufklärungspflichten oder Beratungen zu geben.
  • Ein möglicher sozialer oder beruflicher Druck auf Frauen reicht laut VfGH nicht als Rechtfertigung für ein generelles Verbot aus, und gesundheitliche Risiken könnten mit weniger einschneidenden Mitteln adressiert werden.