UPTS geht in ÖVP-Seniorenbund-Causa zum VwGH
Diese hatte es gesetzt, weil Parteien (und deren Teilorganisationen) explizit von Corona-Förderungen für gemeinnützige Organisationen ausgeschlossen waren. Grund für den Rechtsstreit war die formale Doppelexistenz des Seniorenbundes als Teil der Partei und als Verein. Als letzterer hatten der bundesweit tätige Verein "Österreichischer Seniorenbund" sowie fünf Landesorganisationen und hunderte Ortsgruppen in Oberösterreich Förderungen aus dem sogenannten NPO-Fonds beantragt und Zahlungen daraus erhalten, insgesamt 2,46 Millionen Euro.
Das Bundesverwaltungsgericht sah den Verein "Österreichischer Seniorenbund" - im Gegensatz zur Teilorganisation ÖVP-Senioren - nicht als Gliederung der Partei, weil er nicht explizit in der Parteisatzung genannt ist. Das Parteiengesetz 2012 verlange es aber, Gliederungen der politischen Partei ausdrücklich in der Satzung anzuführen, hieß es.
Der UPTS ist anderer Ansicht und hält seine in dem zugrunde liegenden Bescheid vertretene Rechtsauffassung aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht ziele in seiner Entscheidung bei der Zurechnung der Vereine auf ein "rein formal-organisatorisches (bloß satzungsmäßiges) Verständnis von 'politischer Partei' und 'Gliederung' ab", hieß es in einer Pressemitteilung am Dienstag. Ein derartiges Verständnis ist jedoch aus UPTS-Sicht nicht mit dem Zweck des Parteiengesetzes 2012 vereinbar.
Zusammenfassung
- Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) legt im Streit um Corona-Förderungen für den ÖVP-Seniorenbund Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hatte entschieden, dass der Verein 'Österreichischer Seniorenbund' nicht als Teil der Volkspartei gilt und damit die vom UPTS verhängte Geldbuße von 15.000 Euro aufgehoben.
- Insgesamt erhielten der Verein und seine Untergruppen in Oberösterreich 2,46 Millionen Euro aus dem NPO-Fonds, obwohl Parteien und deren Teilorganisationen von diesen Förderungen ausgeschlossen waren.