Gemeinderatswahl in Kottingbrunn muss wiederholt werden

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Die Gemeinderatswahl in Kottingbrunn (Bezirk Baden) muss wiederholt werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Juni-Session einer Anfechtung des Urnengangs stattgegeben, wurde am Dienstag mitgeteilt. Die Anfechtungen der Wahlen in Marchegg (Bezirk Gänserndorf) und Langenrohr (Bezirk Tulln) wurden für unbegründet befunden, jene des Urnengangs in Litschau (Bezirk Gmünd) zurückgewiesen.

Die Gemeinderatswahl in Kottingbrunn (Bezirk Baden) muss wiederholt werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Juni-Session einer Anfechtung des Urnengangs stattgegeben, wurde am Dienstag mitgeteilt. Die Anfechtungen der Wahlen in Marchegg (Bezirk Gänserndorf) und Langenrohr (Bezirk Tulln) wurden für unbegründet befunden, jene des Urnengangs in Litschau (Bezirk Gmünd) zurückgewiesen.

Die Anfechtung des Urnengangs vom 26. Jänner in Kottingbrunn war von der Liste "Neues Kottingbrunn" vorgenommen worden. Der von der Liste eingebrachte Wahlvorschlag war von der Gemeindewahlbehörde wegen fehlender Angaben zu den Kandidaten zur Verbesserung zurückgestellt worden, berichtete der VfGH in einer Aussendung. Dieser Verbesserungsauftrag war dem Listenführer laut dem Höchstgericht allerdings nicht rechtswirksam zugestellt worden: Ein Gemeindebediensteter hatte den entsprechenden RSb-Brief zwar in den Briefkasten des Listenführers geworfen, aber nicht persönlich übergeben. Daher sei nicht nachweisbar gewesen, an welchem Tag dieser die Verständigung erhalten hatte. Die Wahlbehörde habe den Wahlvorschlag daher unzulässigerweise zurückgewiesen. Das Verfahren müsse nun "ab der Prüfung der eingelangten Wahlvorschläge" wiederholt werden.

Nicht stattgegeben wurde Anfechtungen der Gemeinderatswahlen in Marchegg und Langenrohr. In diesen Kommunen hatte die SPÖ einen Wahlvorschlag eingebracht, in beiden Fällen wurden die Vorschläge von den zuständigen Wahlbehörden jedoch ohne Verbesserungsauftrag zurückgewiesen. Als Begründung galt, dass mindestens ein Kandidat, der auf dem Wahlvorschlag aufscheint, zuvor seiner Aufnahme in den Vorschlag zugestimmt haben muss. Das habe jedoch in beiden Fällen nicht zugetroffen. Der VfGH stellte nun fest, dass die Nichtzulassung der Wahlvorschläge dem Gesetz entsprochen hatte, weil die Nominierung eines Kandidaten auf einer bestimmten Parteiliste ohne seine Zustimmung "dem Grundsatz der Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung" widerspräche.

In Litschau hatte die Liste "Bürgerbewegung Litschau" den Urnengang vom 26. Jänner mit der Begründung angefochten, dass das zugrunde gelegte Wählerverzeichnis gesetzwidrig erstellt worden sei. Da sich die Liste direkt an den VfGH wandte und nicht zuerst Beschwerde bei der Landes-Hauptwahlbehörde erhoben hatte, wurde die Anfechtung als unzulässig zurückgewiesen.

ribbon Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Juni-Session einer Anfechtung des Urnengangs stattgegeben, wurde am Dienstag mitgeteilt.
  • Die Anfechtungen der Wahlen in Marchegg und Langenrohr wurden für unbegründet befunden, jene des Urnengangs in Litschau zurückgewiesen.
  • Die Anfechtung des Urnengangs vom 26. Jänner in Kottingbrunn war von der Liste "Neues Kottingbrunn" vorgenommen worden.

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