APA/HERBERT NEUBAUER

Einreiseverordnungsentwurf: Unterscheidung zwischen "planbaren" und "unvorhersehbaren" Einreisegründe

Der neue Entwurf der Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) über die Einreisebeschränkungen nach Österreich aufgrund von Covid-19 definiert die Ausnahmen von der Testungs- und Quarantänepflicht genauer als bisher. Das geht aus dem Text hervor, dessen Begutachtungsfrist am Mittwoch endet.

Für die Allgemeinbevölkerung ist wohl die bedeutsamste Änderung, dass die Formulierung "berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis" nun näher definiert wird. Der Verordnungsentwurf unterscheidet zwischen "unvorhersehbaren und unaufschiebbaren" Gründen - etwa Todesfälle, schwere Krankheitsfälle, Begräbnisse, Geburten oder die "Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen" - und "planbaren" Ereignissen wie Hochzeiten, Taufen oder Geburtstagsfeiern. Unter letztere Einreisegründe fällt auch der Besuch des Lebenspartners.

"Planbar" heißt Testungs- und Quarantänebestimmungen gelten

In diesen "planbaren" Fällen gelten die Testungs- und Quarantänebestimmungen der Verordnung, falls die Einreise aus einem Staat oder einer Region erfolgt, die nicht auf der Liste der sicheren Einreiseländer (Anlage A der Verordnung) verzeichnet ist. In den "unaufschiebbaren" Fällen ist hingegen eine Einreise ohne negativen Coronatest bzw. Quarantäne möglich.

"Einige Begriffe werden klarer formuliert", hieß es in einer Erläuterung des Gesundheitsministeriums an die APA dazu. "Zudem werden die Ausnahmen für die Einreise von Angehörigen aus Staaten, für die es derzeit ein Einreiseverbot gibt, auf Basis der Erfahrungen aus dem Vollzug erweitert. Darunter fallen nunmehr auch die Einreise zu Studienzwecken oder etwa zur Wahrung einer zwingenden gerichtlichen oder behördlichen auferlegten Pflicht." Größere inhaltliche Veränderungen im Vergleich zur geltenden Version der Verordnung seien hingegen nicht vorgesehen.

Laut der Verordnung ist die freie Einreise nur aus Ländern der Anlage A möglich - diese umfassen im Wesentlichen die meisten Länder der EU bzw. des EWR (mit Ausnahme einiger, als Risikogebiet geltender Regionen), Großbritannien sowie eine kleine Zahl außereuropäischer Länder wie Kanada, Neuseeland oder Südkorea. Es gibt auch eine zweite Liste von Risikostaaten und -gebieten (Anlage B); wer aus diesen einreist, muss sich in zehntägige Quarantäne begeben. Mit der Vorlage eines negativen Tests innerhalb dieser Zeit gilt die Quarantäne als vorzeitig beendet.

Reist jemand aus einem Staat oder Gebiet ein, das auf keiner der beiden Listen zu finden ist, ist bei Einreise ein ärztliches Zeugnis über einen negativen Corona-Test vorzulegen, wobei die Testung nicht länger als 72 Stunden her sein darf. Kann so ein Zeugnis nicht vorgelegt werden, gelten die obigen Quarantäneregeln. Allerdings ist die Einreise aus Ländern, die nicht auf der Liste der Anlage A stehen, generell stark eingeschränkt, soweit es sich bei den Einreisenden nicht um EU/EWR-Bürger, Diplomaten, Geschäftsreisende, Studenten und ähnliches handelt.

ribbon Zusammenfassung
  • Der neue Entwurf der Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) über die Einreisebeschränkungen nach Österreich aufgrund von Covid-19 definiert die Ausnahmen von der Testungs- und Quarantänepflicht genauer als bisher.
  • In den "unaufschiebbaren" Fällen ist hingegen eine Einreise ohne negativen Coronatest bzw. Quarantäne möglich.
  • Mit der Vorlage eines negativen Tests innerhalb dieser Zeit gilt die Quarantäne als vorzeitig beendet.