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Auch niedrigere Heumarkt-Variante braucht Umweltprüfung

02. Feb. 2026 · Lesedauer 2 min

Das juristische Hin und Her in der Causa Heumarkt reißt nicht ab: Nachdem erst im November 2025 entschieden wurde, dass das mehrfach überarbeitete geplante Bauvorhaben in der 2021 präsentierten Variante von bis zu 56,5 Metern Höhe eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) benötigt, steht nun fest, dass auch die 2023 vorgestellte niedrigere Version mit maximal 49,95 Metern UVP-pflichtig ist. Das teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am Montagnachmittag mit.

Das seit Jahren in Diskussion stehende Projekt von Investor Michael Tojner bzw. dessen Wertinvest sieht am Heumarkt u.a. ein Wohnhaus und die Neuerrichtung des Hotel Intercontinental vor. Die Pläne wurden nach Bedenken der UNESCO, die Auswirkungen auf das Stadtbild befürchtet und die Innere Stadt deshalb auf die Rote Liste der Welterbestätten gesetzt hat, bereits wiederholt redimensioniert.

In der aktuellen Entscheidung geht es um die Variante aus 2023. Die Wiener Landesregierung hatte im November 2024 mit Bescheid festgestellt, dass dafür keine Umweltprüfung notwendig sei. Dagegen gab es Beschwerden von Dutzenden Privatpersonen und zwei Umweltorganisationen. Nun hat das BVwG entschieden, "dass die Projektvariante potenziell das schutzwürdige Gebiet der UNESCO-Welterbestätte 'Historisches Zentrum Wien' wesentlich beeinträchtigt und daher eine UVP erforderlich ist", wie es in einer Aussendung des Gerichts heißt. Der Bescheid der Wiener Landesregierung sei damit aufgehoben worden.

Laut BVwG kann die Projektwerberin binnen sechs Wochen gegen die Entscheidung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Außerdem ist der Gang vor den Verfassungsgerichtshof möglich.

Zusammenfassung
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch die 2023 vorgestellte, auf maximal 49,95 Meter reduzierte Heumarkt-Variante einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden muss.
  • Der Bescheid der Wiener Landesregierung aus November 2024, der keine UVP für nötig hielt, wurde nach Beschwerden von Dutzenden Privatpersonen und zwei Umweltorganisationen aufgehoben.
  • Die Projektwerberin kann binnen sechs Wochen gegen die Entscheidung Revision beim Verwaltungsgerichtshof einlegen oder den Verfassungsgerichtshof anrufen.