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VfGH-Entscheid

Mietverträge: Verbot von Wertsicherungsklauseln erlaubt

Heute, 10:32 · Lesedauer 2 min

Laut Verfassungsgerichtshof dürfen bestimmte Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen per Gesetz untersagt werden.

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darf Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen unter bestimmt Bedingungen verbieten. So entschied jüngst der Verfassungsgerichtshof (VfGH), wie dieser am Freitag per Aussendung mitteilte. 

Zwei Immobilienunternehmen hatten die Aufhebung entsprechender Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz beantragt, blitzten damit aber vor dem VfGH ab.

Eines der beiden Unternehmen hatte zuvor als Vermieter einen Rechtsstreit mit einem Mieter vor einem Bezirksgericht verloren. 

Der Mieter berief sich dabei einerseits auf das Verbraucherschutzgesetz, das unter bestimmten Bedingungen Wertsicherungsklauseln unterbinde, die bereits innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss schlagend werden. 

Außerdem habe der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits 2023 entschieden, dass die Bestimmungen aus dem Konsumentenschutzgesetz auch für Mietverträge gelten.

Gilt nicht bei privaten Vermietern

Der VfGH hielt nun fest, dass solche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen nach dem Konsumentenschutzgesetz ungültig sein können

Allerdings unter Bedingungen: die Bestimmungen des KSchG würden gewerbliche Vermieter betreffen, nicht private Vermieter, erklärte eine Sprecherin gegenüber der APA.

Zudem können Wertsicherungsklauseln, die innerhalb von zwei Monaten schlagen werden, laut VfGH durchaus gültig sein. Allerdings nur wenn sie individuell vereinbart worden sind, also nicht einfach Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eines vorgefertigten Vertragsformulars sind.

Der Gerichtshof hält weiter fest, dass es verfassungskonform ist, wenn nicht nur die Mieterhöhung innerhalb der ersten zwei Monaten zurückgefordert wird, sondern die Wertsicherungsklausel "zur Gänze unwirksam wird"

Dies entspräche dem Ziel, "Unternehmer von der Verwendung solcher Klauseln abzuhalten, und ist durch die typischerweise schwächere Stellung des Verbrauchers bei den Vertragsverhandlungen gerechtfertigt."

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Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das Konsumentenschutzgesetz bestimmte Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen verbieten darf, sofern sie gewerbliche Vermieter betreffen.
  • Wertsicherungsklauseln, die bereits innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss schlagend werden, sind nur zulässig, wenn sie individuell vereinbart und nicht Teil von AGB oder Formularverträgen sind.
  • Verstößt eine solche Klausel gegen das Konsumentenschutzgesetz, wird sie laut VfGH "zur Gänze unwirksam", um Verbraucher wegen ihrer typischerweise schwächeren Verhandlungsposition zu schützen.