Kunstflugpilot wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt

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Ein 56-jähriger Kärntner Segelkunstflugpilot ist am Freitag am Landesgericht Klagenfurt wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Er habe seine Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und dadurch den Tod einer Passagierin zu verantworten, so das Gericht. Der Angeklagte hatte sich nicht schuldig bekannt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ein 56-jähriger Kärntner Segelkunstflugpilot ist am Freitag am Landesgericht Klagenfurt wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Er habe seine Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und dadurch den Tod einer Passagierin zu verantworten, so das Gericht. Der Angeklagte hatte sich nicht schuldig bekannt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Bei den Wolfsberger Flugsporttagen im September 2019 schaffte es der Pilot beim Kunststück "Trudeln" nicht mehr, das Flugzeug in eine stabile Lage zu bringen, und wählte den Notausstieg. Zuvor rief er seiner Passagierin "Aussteigen" zu. Sie schaffte den Absprung jedoch nicht mehr rechtzeitig und starb. Der Pilot bekannte sich nicht schuldig.

Einzelrichterin Michaela Sanin hatte ein Gutachten bei Dietmar Poll, einem ehemaligen Segelkunstflugweltmeister und Flugzeugkonstrukteur, in Auftrag gegeben. Dieser analysierte den Unglücksflug anhand eines vorliegenden Videos und stellte fest, dass die Geschwindigkeit beim Einleiten der Figur höher als 100 Stundenkilometer gewesen sei. Daher sei die Figur bei diesem Flugzeugtyp nicht "Trudeln", sondern eine "gerissene Rolle" gewesen. Das sei nicht gefährlich, wenn man es beherrsche, es sei nur anders.

Der Angeklagte sagte dazu, er habe das nicht gekannt und darauf sei er nicht eingeschult worden. Seiner Meinung nach habe er das Trudeln eingeleitet, wie er es gelernt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, eine "gerissene Rolle" gemacht zu haben. Das Flugzeug habe nicht reagiert, daher habe er an einen technischen Defekt des Ruders geglaubt und für sich und seine Passagierin den Notausstieg in einer Höhe von rund 1.000 Metern gewählt, um für beide die Chancen des Überlebens zu sichern. Die Untersuchung des Wracks ergab jedoch, dass das Flugzeug völlig in Ordnung war.

Für die Richterin ist das Verhalten des Angeklagten sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig. Wenn man schon eine solch riskante Freizeitgestaltung anbiete, dann müsse man sein Handwerk beherrschen, sagte sie. Der Fehler sei beim Einleiten der Kunstfigur passiert. Die Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen, dadurch sei das Fluggerät in ein unerwünschtes flaches Trudeln gekommen, das der Pilot nicht gekannt habe und daher nicht gewusst habe, wie zu reagieren sei. "Wenn man etwas anbietet, das man nicht beherrscht, ist es als Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht zu werten", sagte Sanin. Man biete Menschen hochgefährliche Freizeitvergnügen an und suggeriere ihnen vermeintliche Sicherheit, indem man ihnen einen Fallschirm umschnalle, so die Richterin, die als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Mannes ins Treffen führte.

Staatsanwältin Johanna Schunn hatte dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen, eine andere Figur als das Trudeln geflogen zu sein und anschließend falsch reagiert zu haben. Die Vermutung des technischen Gebrechens wertete sie als Schutzbehauptung für den verfrühten Ausstieg. Die Verteidigung bestritt die Vorwürfe. Warum das Flugzeug nicht reagiert habe, könne heute niemand sagen. Für die Sicherheit der Passagierin habe sich sein Mandant einen Ausstieg in möglichst großer Höhe entschieden, so der Verteidiger, der einen Freispruch gefordert hatte.

Sowohl Staatsanwältin als auch Verteidigung gaben keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

ribbon Zusammenfassung
  • Ein 56-jähriger Kärntner Segelkunstflugpilot ist am Freitag am Landesgericht Klagenfurt wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.
  • Er habe seine Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und dadurch den Tod einer Passagierin zu verantworten, so das Gericht.
  • Der Pilot bekannte sich nicht schuldig.
  • Für die Richterin ist das Verhalten des Angeklagten sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig.

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