Inzestfall Amstetten - Josef F. bleibt im Maßnahmenvollzug

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Der im Inzestfall von Amstetten zu lebenslang verurteilte Josef F. (nunmehr M.) wird nicht in den sogenannten Normalvollzug entlassen. Er bleibt weiter im Maßnahmenvollzug in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entschied das Oberlandesgericht Wien.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien habe die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festgestellt, teilte das Landesgericht Krems am Dienstag mit, das zuvor anders entschieden hatte.

Staatsanwaltschaft Krems erhob Beschwerde

Das für die Justizanstalt Stein zuständige Vollzugsgericht hatte Josef F. mit Beschluss vom 1. April bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und angeordnet, dass damit weiter die über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Staatsanwaltschaft Krems erhob dagegen Beschwerde, der Folge gegeben wurde.

"Nicht behandelbare schwerwiegende Erkrankung"

Der Beschluss wurde damit begründet, dass unverändert eine nicht behandelbare schwerwiegende Erkrankung vorliege, die eine Einweisung rechtfertige, teilte das Landesgericht Krems mit. Zudem fehlten laut vorliegender Rechtsmittelentscheidung "relevante und überzeugende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gefährlichkeit hinreichend abgebaut wurde". Die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher würden daher nach wie vor vorliegen.

2009 zu lebenslanger Haft verurteilt

Josef F. wurde im März 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt und zusätzlich in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Seitdem ist er in der Justizanstalt Krems-Stein untergebracht. Das Vollzugsgericht - in diesem Fall das Landesgericht Krems - überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug weiter vorliegen. Diese Kontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben, "zumindest einmal pro Jahr", wie es aus Krems hieß.

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  • Der im Inzestfall von Amstetten zu lebenslang verurteilte Josef F. (nunmehr M.) wird nicht bedingt aus dem Maßnahmen- in den sogenannten Normalvollzug entlassen.