Frühjahrsjagd auf Waldschnepfenhahne laut EuGH unzulässig

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Die in Niederösterreich erlaubte Frühjahrsjagd auf männliche Waldschnepfen (Scolopax rusticola) verstößt gegen die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil (C-161/19) fest. Nach der Richtlinie ist während der Nistzeit oder einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit jede Bejagung der geschützten Art untersagt.

Die in Niederösterreich erlaubte Frühjahrsjagd auf männliche Waldschnepfen (Scolopax rusticola) verstößt gegen die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil (C-161/19) fest. Nach der Richtlinie ist während der Nistzeit oder einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit jede Bejagung der geschützten Art untersagt.

Damit soll dem Rückgang der Bestände an wildlebenden Vogelarten entgegengewirkt werden, um das biologische Gleichgewicht zu erhalten. Die niederösterreichische Waldschnepfenverordnung erlaubt hingegen, dass Waldschnepfenhahnen in der Zeit von 1. März bis 15. April während des Balzfluges erlegt werden dürfen. Die EU-Kommission leitete deswegen im September 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren ein, im Februar 2019 wurde eine Klage vor dem EuGH eingebracht (Rechtssache C-161/19).

Österreich machte geltend, dass die Erlaubnis nach einer Ausnahmeregelung der Vogelschutzrichtlinie gerechtfertigt sei. Diese lässt für alle Vogelarten, sofern es keine "andere zufriedenstellende Lösung" gibt, eine Abweichung zu, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere "vernünftige Nutzung" bestimmter Vogelarten "in geringen Mengen" zu ermöglichen.

Die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wildlebende Vögel während der fraglichen Zeiten kann laut dem EuGH zwar eine gestattete "vernünftige Nutzung" sein, Österreich habe jedoch nicht nachgewiesen, dass die Frühjahrsjagd von Hähnen für die niederösterreichischen Bestände der Waldschnepfen schonender wäre als die Herbstjagd und dass es daher keine "andere zufriedenstellende Lösung" gebe. Außerdem sei das Erfordernis der "geringen Mengen" nicht erfüllt gewesen.

Laut dem Urteil gibt es auch keine belastbare wissenschaftliche Grundlage für die Auffassung der Republik Österreich, dass die Frühjahrsjagd sich auf die Bestände der Art schonender auswirke als die Herbstjagd. Diese Entnahme wirke sich zudem besonders auf die dominanten Männchen aus, was negative Auswirkungen auf die Vermehrungsrate der Art habe.

ribbon Zusammenfassung
  • Die in Niederösterreich erlaubte Frühjahrsjagd auf männliche Waldschnepfen verstößt gegen die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union.
  • Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil fest.
  • Nach der Richtlinie ist während der Nistzeit oder einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit jede Bejagung der geschützten Art untersagt.