APA/FOTOKERSCHI.AT/KERSCHBAUMMAYR

Ex-Bürgermeister blitzt nach Vergewaltigungs-Urteil beim Obersten Gericht ab

0

Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde jenes ehemaligen Ortschefs aus Oberösterreich zurückgewiesen, der unter anderem wegen Vergewaltigung zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden ist.

Der ehemalige ÖVP-Politiker soll zwischen 2014 und 2016 eine Mitarbeiterin zweimal sexuell belästigt, dreimal vergewaltigt und - als sie ihr Schweigen schließlich brach - verleumdet haben.  Nun muss sich das Oberlandesgericht Linz noch mit den Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft befassen.

Anzeige brachte Bürgermeister selbst vor Gericht

Der Ex-Bürgermeister hatte die Mitarbeiterin, nachdem sie Vorwürfe gegen ihn erhoben hatte, wegen Verleumdung angezeigt und eine Unterlassungsklage eingebracht. Die daraus resultierenden Ermittlungen brachten ihn aber schließlich selbst vor Gericht. Die Anklage stützte sich unter anderem auf ein vom mutmaßlichen Opfer vorgelegtes Taschentuch mit DNA-Spuren beider. Der Angeklagte leugnete im Prozess alle Vorwürfe vehement und ortete eine Intrige.

 

Sein Landtagsmandat hat der Mann im Zuge des Verfahrens zurückgelegt, als Bürgermeister war er aber zunächst im Amt geblieben und sogar wenige Tage vor seinem Urteil wiedergewählt worden. Danach trat er aber auch als Ortschef zurück.

ribbon Zusammenfassung
  • Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde jenes ehemaligen Ortschefs aus Oberösterreich zurückgewiesen, der unter anderem wegen Vergewaltigung zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden ist.
  • Der ehemalige ÖVP-Politiker soll zwischen 2014 und 2016 eine Mitarbeiterin zweimal sexuell belästigt, dreimal vergewaltigt und - als sie ihr Schweigen schließlich brach - verleumdet haben. 
  • Der Ex-Bürgermeister hatte die Mitarbeiterin, nachdem sie Vorwürfe gegen ihn erhoben hatte, wegen Verleumdung angezeigt und eine Unterlassungsklage eingebracht. Die daraus resultierenden Ermittlungen brachten ihn aber schließlich selbst vor Gericht.